Rz. 45

Das einfache fremdhändige Testament kann mit der Hand einer anderen Person, auf der Schreibmaschine, auf dem Computer usw. geschrieben werden. Dieses Testament muss jedoch vom Erblasser eigenhändig unterzeichnet werden.

Zweite Bedingung der Gültigkeit dieser Testamentsform ist die Erklärung des Erblassers vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen, dass das Testament seinen letzten Willen enthält. Es ist nicht erforderlich, dass diese Zeugen den Inhalt des Testaments kennen. Hierbei handelt es sich um eine rein faktische Pflicht, die nicht in dem Testament ausdrücklich notiert werden muss.

 

Rz. 46

Sobald ein solches Testament von diesen Zeugen unterzeichnet ist, ist es gültig errichtet. Nach der Rechtsprechung ist es nicht notwendig, das Testament durch den Erblasser vor den Zeugen zu unterzeichnen. Das Testament muss jedoch sowohl von dem Erblasser als auch von den Zeugen an demselben Tag unterzeichnet werden.

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