Dr. Jana Markechová, Margareta Sovova
aa) Allgemeines
Rz. 49
Das BGB unterscheidet zwei verschiedene Formen des fremdhändigen Testaments, und zwar das einfache und das qualifizierte fremdhändige Testament.
Rz. 50
In beiden Formen ist die Mitwirkung von Zeugen erforderlich. Gemäß § 476e BGB kommen hierfür nur geschäftsfähige Zeugen in Betracht. Gesetzlich ausgeschlossen als Zeugen sind:
▪ |
Personen ohne Seh-, Hör- oder Sprachvermögen, |
▪ |
Personen, die die Testamentssprache nicht beherrschen, |
▪ |
Personen, die nach dem Testament erben sollen, |
▪ |
der Erbe und ihm nahestehenden Personen. |
Rz. 51
Ein nicht eigenhändig verfasstes Testament ist von dem Erblasser vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig zu unterschreiben. Der Erblasser muss dabei ausdrücklich erklären, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält.
bb) Einfaches fremdhändiges Testament
Rz. 52
Das einfache fremdhändige Testament kann mit der Hand einer anderen Person, auf der Schreibmaschine, auf dem Computer usw. geschrieben werden. Dieses Testament muss jedoch vom des Lesens und Schreibens mächtigen Erblasser eigenhändig unterzeichnet werden.
Zweite Bedingung der Gültigkeit dieser Testamentsform ist die Erklärung des Erblassers vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen, dass das Testament seinen letzten Willen enthält. Es ist nicht erforderlich, dass diese Zeugen den Inhalt des Testaments kennen. Hierbei handelt es sich um eine rein faktische Pflicht, die in dem Testament nicht ausdrücklich notiert werden muss.
Rz. 53
Sobald ein solches Testament von diesen Zeugen unterzeichnet ist, ist es gültig errichtet. Nach der Rechtsprechung ist es nicht notwendig, das Testament durch den Erblasser vor den Zeugen zu unterzeichnen. Das Testament muss jedoch sowohl von dem Erblasser als auch von den Zeugen an demselben Tag unterzeichnet werden.
cc) Qualifiziertes allographes Testament
Rz. 54
Das allographe Testament in qualifizierter Form gem. § 476c BGB ist nur für Erblasser vorgesehen, die infolge gesundheitlicher oder sonstiger Einschränkungen nicht lesen oder schreiben können. Diese Form des Testaments ist auch im Falle mangelnden Seh- oder Hörvermögens erforderlich.
Rz. 55
Nach § 476c Abs. 1 BGB erklärt ein solcher Erblasser seinen letzten Willen zur Urkunde vor drei gleichzeitig anwesenden Zeugen. Die Urkunde ist vorzulesen und von den Zeugen zu unterschreiben. Dabei muss der Erblasser vor den Zeugen bestätigen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Die Urkunde kann auch von einem der Zeugen geschrieben und vorgelesen werden. Derjenige, der sie geschrieben hat, darf sie jedoch nicht auch vorlesen.
Rz. 56
Das Testament in dieser Form muss folgende Angaben enthalten:
▪ |
ausdrückliche Angabe, dass der Erblasser nicht schreiben oder lesen kann, |
▪ |
wer das Testament geschrieben hat, |
▪ |
wer das Testament gelesen hat, |
▪ |
auf welcher Weise der Erblasser bestätigt, dass das Testament seinen ernsten letzten Willen enthält. |
Rz. 57
Bei der Errichtung des qualifizierten allographen Testaments ist somit die Mitwirkung von drei Zeugen, eines Schreibers und eines Vorlesers des Testaments erforderlich. Die Zeugen können bei der Errichtung des Testaments auch als Schreiber oder Vorleser tätig sein. Der Schreiber kann jedoch nicht auch Vorleser sein.
Im Unterschied zum einfachen allographen Testament wird bei dieser Testamentsform vorausgesetzt, dass die Zeugen mit dem Text des Testaments und damit, dass dieser Text den letzten Willen des Erblassers beinhaltet, bekannt gemacht wurden.
Rz. 58
Schreiber des Testaments ist die Person, die den letzten Willen des Erblassers schriftlich erfasst hat. Die Person des Schreibers muss die gleichen Bedingungen wie ein Zeuge erfüllen.
Rz. 59
Der Vorleser des Testaments liest das Testament dem Erblasser und den Zeugen vor. Für die Person des Vorlesers gelten dieselben Anforderungen wie für die Zeugen und den Schreiber des Testaments.
Rz. 60
Für den Fall, dass einer der Zeugen, der Schreiber oder der Vorleser die oben angeführten Bedingungen im Verhältnis zu einem von mehreren Erben, die zum Erben aufgrund dieses Testaments berufen wurden, nicht erfüllt, ist das Testament nur in dem Teil ungültig, der diesen Erben betrifft.
Rz. 61
Alle beteiligten Personen (d.h. der Erblasser, Zeugen, der Schreiber und der Vorleser) müssen während des gesamten Vorgangs der Errichtung des Testamentes gleichzeitig anwesend sein. Der Vorgang der Errichtung des Testamentes besteht nach der Rechtsprechung aus folgenden Schritten:
▪ |
Erklärung des Erblassers über seinen letzten Willen, |
▪ |
Verfassen des Testaments, |
▪ |
Vorlesen des Testaments, |
▪ |
Bestätigung des Erblassers, dass das vorgelesene Testament seinen letzten Willen beinhaltet, |
▪ |
Unterzeichnen des Testaments von den Zeugen. |
Auch hierbei gilt, dass sowohl das einfache als auch das qualifizierte allographe Testament in der Sprache nach der Wahl des Erblassers errichtet werden kann. Erforderlich ist nur, dass alle beteiligten Personen diese Sprache beherrschen.
Rz. 62
In § 476d Abs. 3 und 4 BGB wurden Sonderformen des qualifizierten allographen Testaments verankert. So könn...