I. Rechtsstellung der Gesellschafter
Rz. 76
Die Gesellschafter sind Träger von verschiedenen Rechten und Pflichten. Im Folgenden sollen nur die wichtigsten genannt werden. Die Gesellschafter haben vor allem:
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das Recht auf den Gewinnanteil in einem ihren eingezahlten Einlagen entsprechenden Verhältnis, falls der Gesellschaftsvertrag nichts anderes festlegt; |
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das Informationsrecht über Angelegenheiten der Gesellschaft; sowie |
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das Einsichtsrecht in die Unterlagen der Gesellschaft. |
Rz. 77
Ferner üben die Gesellschafter die die Führung der Gesellschaft betreffenden Rechte und die Kontrolle ihrer Tätigkeit in der Gesellschafterversammlung in dem im Gesellschaftsvertrag angeführten Umfang und in dort angeführter Art aus. Die Grundpflicht des Gesellschafters ist es, seine Einlage unter den im Gesellschaftsvertrag, ggf. in der Satzung festgesetzten Bedingungen und in der dort bestimmten Frist einzuzahlen. Die vertragliche Frist darf jedoch über die gesetzliche Frist von fünf Jahren nicht hinausgehen.
Rz. 78
Bei der Haftung ist gem. § 106 HGB zwischen der Haftung der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters zu unterscheiden. Die Gesellschaft haftet für die Verletzung ihrer Verpflichtungen mit ihrem gesamten Vermögen. Der Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe seiner nicht eingezahlten, im Handelsregister eingetragenen, Einlage.
II. Registrierung der Gesellschafter
Rz. 79
Die Gesellschafter werden im Handelsregister und gleichzeitig in der vom Geschäftsführer verfassten Liste der Gesellschafter eingetragen. Gemäß § 118 HGB führt der Geschäftsführer die Liste der Gesellschafter, in der der Name und die Geburtsnummer des Gesellschafters (natürliche Person) bzw. der Handelsname und die Identifikationsnummer des Gesellschafters (juristische Person) mit Angabe über die Höhe der Einlage und ihre Einzahlung eingetragen werden. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, in die Gesellschafterliste Einsicht zu nehmen. Die Gesellschaft ist aufgrund Antrags des Gesellschafters verpflichtet, für ihn einen Auszug aus der Gesellschafterliste anzufertigen.
Die Änderung eines Gesellschafters wird sowohl in die Gesellschafterliste als auch ins Handelsregister eingetragen. Mit der Eintragung ins Handelsregister geht die Haftung des bisherigen Gesellschafters auf den Erwerber des Geschäftsanteils über.
III. Übertragung von Geschäftsanteilen
Rz. 80
Der Geschäftsanteil repräsentiert die Rechte und Pflichten des Gesellschafters und die dementsprechende Beteiligung an der Gesellschaft. Seine Höhe wird nach dem Verhältnis der Einlage des Gesellschafters zum Stammkapital der Gesellschaft bestimmt, falls nichts anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist. Jeder Gesellschafter darf nur einen Geschäftsanteil halten. Sofern der Gesellschafter sich mit einer weiteren Einlage beteiligt, erhöht sich sein Geschäftsanteil in dem der Höhe der weiteren Einlage entsprechenden Verhältnis.
1. Anteilsübertragung unter Lebenden
Rz. 81
I.S.d. § 115 HGB kann der Gesellschafter mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung durch Vertrag seinen Geschäftsanteil auf einen anderen Gesellschafter übertragen, falls im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Falls es der Gesellschaftsvertrag zulässt, kann der Gesellschafter seinen Geschäftsanteil auch auf Nichtgesellschafter übertragen, er haftet jedoch für die Einzahlung der noch nicht völlig erbrachten Einlage, auch wenn ein Dritter diesen Anteil erwirbt. Gegenüber der Gesellschaft wird der Übertragungsvertrag mit seiner Zustellung an die Gesellschaft wirksam, gegenüber Dritten erst durch die Eintragung ins Handelsregister.
Rz. 82
Der Vertrag über die Übertragung von Geschäftsanteilen bedarf der Schriftform, und der Erwerber, der noch nicht Gesellschafter ist, muss erklären, dass er dem Gesellschaftsvertrag und ggf. der Satzung beitritt. Die Unterschriften bedürfen der amtlichen Beglaubigung. Im Falle der Übertragung eines Mehrheitsgeschäftsanteils ist einem Antrag auf Eintragung dieser Übertragung ins Handelsregister eine Einverständniserklärung des Finanzamtes, sowohl über die Person des Gesellschafters als auch des Geschäftsanteilserwerbers, beizulegen. Diese Pflicht bezieht sich nicht auf die Übertragung des Geschäftsanteils im Rahmen der Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation, auf den Erwerb oder die Übertragung von Geschäftsanteilen seitens der Gesellschaft und auch nicht auf ausländische Personen ohne Rücksicht darauf, ob sie Gesellschafter der Gesellschaft oder Erwerber des Geschäftsanteils sind. Wenn die Gesellschaft keine Verpflichtung gemäß dem vorherigen Satz hat, ist sie verpflichtet, eine Einverständniserklärung des Gesellschafters und des Erwerbers über diese Tatsache vorzulegen. Ein Geschäftsanteil kann nicht von einer Person übertragen oder erworben werden, die im Register der erteilten Vollstreckungsermächtigungen eingetragen ist.
Rz. 83
Falls ein Ehegatte seinen während der Ehe erworbenen Geschäftsanteil aus Mitteln der Gütergemeinschaft übertragen will und die Zustimmung des anderen Ehegatten nicht im Voraus erhält, ist die Geschäftsanteilsübertragung relativ unwirksam. Sollte daher der...