Rz. 55
Das Handelsregister ist gem. § 27 HGB das öffentliche Verzeichnis der durch das Gesetz vorgeschriebenen Angaben, deren Bestandteil auch die Urkundensammlung darstellt. Das Handelsregister führt das Bezirksgericht am Sitz des Kreisgerichts für die Gesellschaften, die ihren Sitz im Bereich dieses Kreisgerichts haben. In der Slowakei gibt es insgesamt acht Gerichte, die ein Handelsregister führen.
Rz. 56
Das Handelsregister wird seit 1.10.2020 nur in elektronischer Form geführt. Es ist auf der Internetseite www.orsr.sk öffentlich zugänglich.
Rz. 57
In das Handelsregister werden eingetragen:
▪ |
Handelsgesellschaften, Genossenschaften, nach EU-Recht gegründete juristische Personen, andere juristische Personen gemäß Sondergesetz, Betriebe und Zweigniederlassungen von Betrieben ausländischer Personen; |
▪ |
Staatsunternehmen; |
▪ |
Zweigniederlassungen von slowakischen Betrieben, |
Rz. 58
In der Urkundensammlung, die Bestandteil des Handelsregisters ist, werden folgende Dokumente in slowakischer Sprache oder bei fremdsprachigen Dokumenten in amtlicher Übersetzung hinterlegt:
▪ |
Gesellschaftsvertrag oder Gründungsurkunde und Satzung; |
▪ |
jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gründungsurkunde oder der Satzung; |
▪ |
Vollfassung der o.g. Dokumente nach jeder Änderung; |
▪ |
Gewerbeschein, Konzession oder eine andere unternehmerische Bewilligung für die Tätigkeiten, die im Handelsregister als Unternehmensgegenstand eingetragen sind; |
▪ |
Urkunden, die die Bestellung des/der Geschäftsführer/s, des/der Prokuristen, des Liquidators oder des Konkursverwalters nachweisen; |
▪ |
Urkunden, die die Bestellung des Aufsichtsorgans der Gesellschaft nachweisen; |
▪ |
Jahresabschluss oder Jahresbericht; |
▪ |
Gerichtsbeschluss über die Auflösung der Gesellschaft mit Liquidation und Endbericht über die Liquidation; |
▪ |
Gerichtsbeschluss über die Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation; |
▪ |
Gerichtsbeschluss über die Ungültigkeit der Gesellschaft; |
▪ |
Beschluss über die Einleitung und Beendigung des Konkursverfahrens; |
▪ |
Erklärung des Einlagenverwalters oder Kontoauszug aus dem zum Zwecke der Gründung und Entstehung der Gesellschaft eingerichteten Bankkontos; |
▪ |
Verschmelzungsvertrag oder Spaltungsplan der Gesellschaft; |
▪ |
Vertrag über die Betriebsveräußerung; |
▪ |
andere Urkunden, wenn es ein Sondergesetz festlegt. |
Rz. 59
In die Urkundensammlung werden die Originale oder notariell beglaubigte Kopien der Urkunden hinterlegt. Für die Hinterlegung der Urkunden in die Urkundensammlung sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zuständig. Bei Missachtung dieser Verpflichtung sieht das Gesetz als Sanktion eine Geldbuße von bis zu 3.310 EUR vor, von der in der Praxis jedoch selten Gebrauch gemacht wird.
Rz. 60
Am 1.2.2018 wurde das Gesetz Nr. 52/2018 Slg. verabschiedet, welches die Richtlinie (EU) 2015/849, die sog. Vierte Geldwäscherichtlinie, ins slowakische Recht umsetzt.
Das Gesetz führt neue Instrumente, die der Bekämpfung der Geldwäsche dienen, ein. Die slowakischen juristischen Personen haben nun Pflicht zur Einholung und Aufbewahrung der Angaben über ihre wirtschaftlichen Endeigentümer und zur Registrierung der wirtschaftlichen Endeigentümer in dem zuständigen öffentlichen Register.
Eingetragen werden müssen:
▪ |
Name des wirtschaftlichen Endeigentümers; |
▪ |
Geburtsdatum; |
▪ |
Wohnsitz oder sonstiger Aufenthalt; |
▪ |
Staatsangehörigkeit; |
▪ |
Art und Nummer eines Identitätsausweises; |
▪ |
Angaben (Art und Umfang) zur wirtschaftlichen Beteiligung. |
Rz. 61
Diese Subjekte müssen Informationen darüber abgeben, welche Ihre Stellung als wirtschaftlicher Endeigentümer in der Gesellschaft begründen.
Eine Ausnahme gilt für Subjekte, welche im Register der Partner des öffentlichen Sektors eingetragen sind ("RPÖS"), sofern diese Angaben Bestandteil des im RPÖS zugänglichen Verifikationsdokumentes sind.
Diese Situation hat sich gemäß der Fünften Geldwäscherichtlinie geändert, da die Richtlinie die EU-Mitgliedstaaten zur Bereitstellung von Informationen über wirtschaftlichen Endeigentümer verpflichtet hat. Die Daten sind nun im sogenannten Register der juristischen Personen, der von dem Statistischen Amt geführt wird, auch online zugänglich.