Rz. 33

Das Stammkapital ist am Anfang die primäre eigene Finanzierungsquelle der Gesellschaft und stellt die Summe der Einlagen aller Gesellschafter dar. Gemäß § 58 HGB ist das Stammkapital der Gesellschaft monetärer Ausdruck der Summe von Geldeinlagen und Sacheinlagen aller Gesellschafter in die Gesellschaft. Die Höhe des Stammkapitals wird ins Handelsregister eingetragen. Der Wert des Stammkapitals der GmbH muss mindestens 5.000 EUR betragen. Das Stammkapital kann sowohl durch Geldeinlagen als auch durch Sacheinlagen gebildet werden.

 

Rz. 34

Bei den Geldeinlagen ist Teileinzahlung zulässig. Nach § 111 HGB muss vor der Antragstellung zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister jede Geldeinlage wenigstens zu 30 % eingezahlt sein. Der Gesamtwert der eingezahlten Geldeinlagen (zusammen mit dem Wert der ggf. als Sacheinlagen eingebrachten Gegenstände) muss jedoch mindestens 2.500 EUR betragen. Der Gesellschafter ist verpflichtet, die Einlage unter den im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Bedingungen und in der dort bestimmten Frist, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach dem Entstehen der Gesellschaft, einzuzahlen. Im Falle der Ein-Mann-GmbH muss das Stammkapital in voller Höhe vor der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister eingezahlt werden.

 

Rz. 35

Die Sacheinlage muss vor der Eintragung der GmbH ins Handelsregister in ganzer Höhe geleistet werden. Voraussetzung für eine Sacheinlage ist, dass sie einen bestimmbaren Vermögenswert hat. Als Sacheinlage können z.B. bewegliche und unbewegliche Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte, Wertpapiere, Patente, Lizenzen und Know-how eingebracht werden. Falls ein Teil des Stammkapitals der Gesellschaft aus Sacheinlagen beschaffen sein soll, muss der Gesellschaftsvertrag oder die Gründungsurkunde den Wert beinhalten, zu dem die Sacheinlage auf die Einlage des Gesellschafters eingebracht wird. Der Wert der Sacheinlage muss durch das Gutachten eines Sachverständigen festgelegt werden. Eine Dienstleistung als Einlagegegenstand ist unzulässig.

 

Rz. 36

Das slowakische HGB regelt keine anderen Einlagen als die Geld- und Sacheinlagen. Zwar ist es zulässig, die Höhe der Geschäftsanteile der einzelnen Gesellschafter abweichend von den im Handelsregister eingetragenen Einlagen zu regeln, jedoch ist unseres Erachtens eine andere Einlage als die in das Stammkapital der Gesellschaft nicht möglich. Dies ergibt sich u.a. aus den Regelungen der §§ 58, 59 und 109 HGB. Fraglich ist somit, ob das Eigentum an den Geldmitteln bzw. Sachen, die per Gesellschafterbeschluss in das Geschäftsvermögen eingebracht worden sind (Kapitalrücklagen bzw. sog. Dotierung sonstiger Kapitalfonds), auf die Gesellschaft übergeht. Gemäß § 132 BGB ist ein Eigentumsübergang nur aufgrund eines Vertrags oder eines gesetzlich vorgesehenen Rechtsgrundes möglich. Der Beschluss einer Gesellschafterversammlung bzw. eine Regelung im Gesellschaftsvertrag über die Einlage einer Sache ins Geschäftskapital erfüllt nach unserer Auffassung nicht den Tatbestand des § 132 BGB.

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