1. Einlageverpflichtung
Rz. 37
Der Gesellschafter ist verpflichtet, die Einlage unter den im Gesellschaftsvertrag, ggf. in der Satzung, festgesetzten Bedingungen und in der dort bestimmten Frist, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach dem Entstehen der Gesellschaft einzuzahlen. Ein Gesellschafter, der in der im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Frist die vereinbarte Geldeinlage nicht bezahlt, ist gemäß § 113 HGB verpflichtet, Verzugszinsen i.H.v. 20 %, bemessen an dem nicht bezahlten Betrag zu zahlen, wenn der Gesellschaftsvertrag, ggf. die Satzung, nicht etwas anderes vorschreibt. Falls der Gesellschafter mit der Bezahlung in Verzug ist, kann ihn die Gesellschaft auffordern, seine Pflicht in einer Frist von nicht weniger als drei Monaten zu erfüllen. Ein Gesellschafter, der seine Pflicht auch in dieser Nachfrist nicht erfüllt, kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
Rz. 38
Der Geschäftsanteil des ausgeschiedenen Gesellschafters kann von der Gesellschaft auf einen anderen Gesellschafter oder auf einen Dritten übertragen werden. Über diese Übertragung entscheidet die Gesellschafterversammlung. Falls es nicht zur Übertragung des Geschäftsanteils kommt, entscheidet die Gesellschafterversammlung innerhalb von sechs Monaten ab Ausscheiden des Gesellschafters über die Herabsetzung des Stammkapitals um die Einlage des ausgeschiedenen Gesellschafters, sonst kann das Gericht von Amts wegen die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation anordnen.
2. Haftung des Gründers
Rz. 39
Die Gesellschaft entsteht als Rechtssubjekt am Tag ihrer Eintragung ins Handelsregister. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Gesellschaft keine Rechtsgeschäfte vornehmen.
Rz. 40
Die Personen (Gründer), die im Namen der Gesellschaft vor ihrem Entstehen handeln, sind aus dieser Handlung gem. § 64 HGB gesamtschuldnerisch verpflichtet. Wenn die Gesellschafter oder das zuständige Organ der Gesellschaft die Handlung im Namen der Gesellschaft innerhalb von drei Monaten ab dem Entstehen der Gesellschaft genehmigt, gilt, dass aus dieser Handlung die Gesellschaft von Anfang an verpflichtet ist. Die Personen, die im Namen der Gesellschaft andere Verpflichtungen übernommen haben, haften für den entstandenen Schaden und sind hieraus persönlich verpflichtet.
Rz. 41
Die Gesellschaft darf vor dem Entstehen nur solche Verpflichtungen übernehmen, die mit dem Entstehen der Gesellschaft zusammenhängen und aus denen die Gründer oder das Vertretungsorgan verpflichtet sind. Als Ausnahme gelten Verpflichtungen, die die Gesellschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch die Gesellschafter oder das zuständige Gesellschaftsorgan eingegangen ist.
Rz. 42
Die Personen, die im Namen der Gesellschaft vor ihrem Entstehen gehandelt haben, sind verpflichtet, eine Auflistung der durch die Gesellschaft zu genehmigenden Rechtshandlungen so vorzubereiten, damit diese in einer Frist von drei Monaten nach dem Entstehen der Gesellschaft genehmigt werden können. Wenn durch die Verletzung dieser Pflicht ein Schaden entsteht, haften diese Personen gegenüber den Gläubigern gesamtschuldnerisch.
Rz. 43
Das Vertretungsorgan ist verpflichtet, den Vertragspartnern die Genehmigung der vor der Entstehung der Gesellschaft getätigten Rechtsgeschäfte unverzüglich mitzuteilen.