Dr. Jana Markechová, Margareta Sovova
Rz. 140
Nach dessen Beauftragung ist seitens des Notars gem. § 176 Abs. 1 ZPO zu ermitteln, ob der Erblasser ein Testament, eine Enterbungsurkunde oder eventuelle Widerrufe dieser Rechtsgeschäfte oder die Rechtswahl nach der EuErbVO im Notariellen Zentralregister der Testamente hinterlegt hat. Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, stellt der Notar seinen Inhalt und Formalien fest. Über die Feststellung der Formalien und den Inhalt des Testaments wird eine Niederschrift verfasst, zu der eine amtlich beglaubigte Kopie des Testamentes fest hinzugefügt werden muss. Im Weiteren ist der Notar verpflichtet, den Erbenkreis, das Vermögen und eventuelle Schulden des Erblassers zu bestimmen. Diese Phase wird als Vorermittlung bezeichnet.
Rz. 141
Nach der Vorermittlungsphase stellt der Notar fest, ob es erforderlich sein wird, eventuelle unaufschiebbare Maßnahmen nach § 179 ZPO anzuordnen. Dabei geht es bspw. um die Sicherung der Erbschaft, die Übergabe der persönlichen Gegenstände des Erblassers an den hinterlassenen Ehegatten oder an ein anderes Haushaltsmitglied oder um die Bestellung eines Nachlassverwalters. Der Erblasser hat keine Möglichkeit, Einfluss auf die Wahl eines möglichen Nachlassverwalters zu nehmen.
Rz. 142
Zum Verwalter des Nachlasses oder dessen Teils wird vom Notar als Gerichtskommissar eine aus dem Erbenkreis oder aus dem dem Erblasser nahestehenden Personenkreis hervorgehende Person bestellt. Zum Nachlassverwalter kann auch ein Notar bestellt werden, wenn er in dem zuständigen Verfahren nicht als Gerichtskommissar tätig ist. Wenn zur Erbschaft ein Unternehmen gehört, soll vom Notar zum Nachlassverwalter eine solche Person bestellt werden, die mit dem Betreiben des Unternehmens Erfahrungen hat. Die Bestellung eines Nachlassverwalters erfolgt in der Praxis insbesondere in solchen Fällen, in denen der Erblasser der einzige Geschäftsführer bzw. der einzige Gesellschafter einer Firma war, oder auch in den Fällen, in denen es ohne die Ausübung einer fachlichen Verwaltung zur Senkung oder zur Vernichtung der Vermögenswerte kommen könnte.
Rz. 143
Wenn der Nachlass dem Staat zufallen soll, kann auch der Staat zum Nachlassverwalter bestellt werden. Es gilt jedoch immer, dass zum Nachlassverwalter nur die Person bestellt werden kann, die damit einverstanden ist.
Rz. 144
Im Beschluss über die Bestellung des Nachlassverwalters ist vom Notar sowohl ein genauer Umfang des zu verwaltenden Vermögens als auch der Zweck der Bestellung zum Nachlassverwalter zu bestimmen. Die Verwaltung muss nicht das ganze Vermögen betreffen, das zur Erbschaft gehört. Die Umgrenzung des Verwaltungsumfanges sollte möglichst detailliert und genau sein. In dem Beschluss kann näher spezifiziert werden, welche das Vermögen betreffende Rechtshandlungen einer vorherigen Zustimmung des Notars bedürfen.
Rz. 145
Der Nachlassverwalter beginnt seine Funktion mit dem Tag der Zustellung des Beschlusses über seine Bestellung zum Nachlassverwalter. Der Nachlassverwalter führt die Handlungen aus, die zur Erhaltung der in die Erbschaft gehörenden Vermögenswerte erforderlich sind, und zwar in dem vom Gericht bestimmten Umfang. Er ist verpflichtet, mit fachmännischer Sorgfalt vorzugehen. Der Nachlassverwalter trägt ebenso die Verantwortung für den Schaden, der aus der Verletzung seiner Verpflichtungen entsteht.
Rz. 146
Unter dem Begriff der Erhaltung der Vermögenswerte kann auch die Vergrößerung des bis zum Tod des Erblassers bestehenden Vermögens verstanden werden, und zwar insbesondere in den Fällen, in denen alle Umstände und der gewöhnliche Verlauf der Dinge darauf hindeuten, dass solch eine Vergrößerung des Vermögens zu vermuten ist.
Rz. 147
Der Nachlassverwalter legt dem Notar nach Beendigung des Verfahrens einen Abschlussbericht über seine Tätigkeit vor.
Rz. 148
Das Institut des Nachlassverwalters ist im Gesetz nicht ausführlich genug geregelt. Aus diesem Grund entstehen in der Praxis viele Fragen, die nicht eindeutig auszulegen bzw. zu beantworten sind.
Die Institution des Testamentsvollstreckers kennt das slowakische Recht nicht.
Rz. 149
Wird im Rahmen des Vorverfahrens festgestellt, dass die Erbschaft kein Vermögen umfasst, stellt das Gericht das Nachlassverfahren ein (siehe dazu näher Rdn 150 ff.).