Rz. 130
Aus Sicht der jetzt geltenden Regelung ist die Gesellschaft insolvent, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Die Gesellschaft ist gem. § 3 Abs. 2 KonkursG zahlungsunfähig, wenn sie einen Gläubiger hat und gleichzeitig nicht imstande ist, mindestens zwei Geldverbindlichkeiten in der Frist von 30 Tagen nach Fälligkeit zu zahlen. Alle Forderungen, die in den 90 Tagen vor dem Insolvenzantrag ursprünglich nur einem Gläubiger gehörten, gelten bei der Beurteilung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners als eine Forderung. Die Gesellschaft ist nach § 3 Abs. 3 KonkursG überschuldet, wenn sie mehrere Gläubiger hat und der Wert ihrer Verpflichtungen bzw. die Höhe ihrer Verbindlichkeiten die Höhe ihres Vermögens überschreitet.
Rz. 131
Wenn die Gesellschaft insolvent ist, wird der finanzielle Engpass der Gesellschaft im Konkursverfahren gelöst. Der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wird beim zuständigen Gericht gestellt, wobei zur Antragstellung der Schuldner, der Gläubiger, der Liquidator des Schuldners oder eine andere Person, falls es das Gesetz zulässt, berechtigt ist. Der Schuldner ist gem. § 11 Abs. 2 KonkursG verpflichtet, den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens innerhalb von 30 Tagen nach Kenntniserlangung von seiner Insolvenz zu stellen. Diese Pflicht obliegt dem Vertretungsorgan sowie ggf. dem Liquidator. Wenn die Person, die zur Stellung des Antrags auf Konkurseröffnung im Namen des Schuldners verpflichtet ist, nicht zeitgerecht den Antrag stellt, haftet sie gegenüber den Gläubigern für den dadurch entstandenen Schaden, es sei denn sie beweist, dass sie mit der fachlichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgegangen ist.
Rz. 132
Stellt das Gericht fest, dass der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, beschließt es in einer Frist von 15 Tagen die Eröffnung des Konkursverfahrens, die im Amtsblatt (obchodn vestník) veröffentlicht wird. In diesem Beschluss werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb von 45 Tagen ab der Veröffentlichung des Beschlusses anzumelden.
Rz. 133
Der Gläubiger ist berechtigt, Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen, falls der Schuldner ihm gegenüber mit der Leistung der Geldverbindlichkeit mehr als 30 Tage in Verzug ist, wobei gleichzeitig die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Voraussetzung ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner mehr als 30 Tage mit der Leistung von wenigstens zwei unabhängigen, vollstreckbaren oder anerkannten Geldforderungen im Verzug ist, wobei die Gläubiger die Bezahlung der Geldforderungen schriftlich gemahnt haben müssen.
Rz. 134
Bleibt nach der Beendigung des Konkursverfahrens ein Vermögen der Gesellschaft übrig, wird die Liquidation der Gesellschaft durchgeführt. Falls kein Vermögen übrig ist oder wenn das Konkursverfahren mangels Konkursmasse abgewiesen wird, wird die Gesellschaft von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht.