I. Auflösungsgründe
Rz. 135
Die Gesellschaft erlischt an dem Tage, an dem sie aus dem Handelsregister gelöscht wird. Dem Erlöschen der Gesellschaft geht ihre Auflösung mit Liquidation oder ihre Auflösung ohne Liquidation voraus, z.B. wenn das Vermögen auf einen Rechtsnachfolger übergeht. Eine Liquidation ist ebenso nicht erforderlich, wenn ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels Masse abgewiesen wird oder wenn nach Beendigung des Konkursverfahrens der Gesellschaft kein Vermögen übrig geblieben ist.
Rz. 136
Die Gesellschaft wird gem. § 68 Abs. 3 HGB aufgelöst:
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mit Ablauf der Zeitdauer, für die sie gegründet worden ist; |
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mit dem im Beschluss der Gesellschafter oder der Gesellschaftsorgane über die Auflösung der Gesellschaft und Bestellung des Liquidators, anderenfalls mit dem Tage, an dem diese Entscheidung beschlossen wurde; |
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mit der Rechtskräftigkeit des Gerichtsbeschlusses über die Nichtigkeit der Gesellschaft; |
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mit dem im Gerichtsbeschluss über die Auflösung der Gesellschaft angeführten Tage, ansonsten mit dem Tage, an dem dieser Beschluss rechtskräftig wird; |
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mit Beendigung des Konkursverfahrens nach Erfüllung des Verteilungsbeschlusses oder mit Nichteröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse; |
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aus anderen im Sondergesetz angeführten Gründen. |
Rz. 137
Das Gericht beschließt i.S.d. § 68b HGB die Auflösung der Gesellschaft von Amts wegen oder auf Antrag einer Person, die rechtliches Interesse nachweisen kann, wenn:
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die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Gesellschaft erloschen sind; |
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länger als drei Monate keine Organe der Gesellschaft bestellt wurden; |
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die Gesellschaft nicht die Bedingungen gemäß § 2 Abs. 3 HGB erfüllt; |
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die Gesellschaft ihre Verpflichtung zur Bildung oder Aufstockung des Reservefonds verletzt hat; |
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die Gesellschaft ihre Pflicht zur Hinterlegung der Jahresabschlüsse in die Urkundensammlung für mehr als sechs Monate verletzt hat, |
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im HGB oder in einem Sondergesetz so bestimmt worden ist. |
Rz. 138
Die Gesellschaft ist verpflichtet, dem Antrag auf Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister eine Einverständniserklärung des Finanzamtes beizulegen.
Rz. 139
Das Gericht kann die Ungültigkeit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur dann beschließen, wenn:
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die Gründungsdokumente nicht abgeschlossen wurden oder ihre gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde; |
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der Unternehmensgegenstand im Widerspruch zum Gesetz oder zu den guten Sitten steht; |
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im Gesellschaftsvertrag Angaben über den Handelsnamen der Gesellschaft, über die Höhe der Einlagen oder des Stammkapitals oder über den Unternehmensgegenstand fehlen; |
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im Gesellschaftsvertrag die gesetzlichen Bestimmungen über die Höhe der Einzahlung der Einlagen nicht eingehalten sind; |
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alle Gründer geschäftsunfähig waren; |
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die Anzahl der Gründer weniger als zwei war (gesetzwidrig). |
II. Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation
Rz. 140
Von Auflösung der Gesellschaft ohne Liquidation spricht man, wenn das Gesamtvermögen der Gesellschaft auf einen Rechtsnachfolger übergeht. Praktisch geht es um die Fälle der Verschmelzung oder Spaltung (siehe Rdn 96 ff.).
III. Liquidation der Gesellschaft
Rz. 141
Die Liquidation der Gesellschaft wird ins Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft tritt zum Tage der Eintragung des Liquidators in das Handelsregister in die Liquidation ein. Während der Liquidation wird der Handelsname der Gesellschaft mit dem Nachsatz "in Liquidation" (v likvidácii) benutzt. Durch die Eintragung der Liquidation der Gesellschaft in das Handelsregister geht die Befugnis des Vertretungsorgans, im Namen der Gesellschaft zu handeln, auf den im Handelsregister eingetragenen Liquidator über (mit Ausnahme der Befugnis, eine Versammlung des obersten Organs der Gesellschaft einzuberufen), wobei die einseitigen Handlungen der Gesellschaft erlöschen (mit Ausnahme der Befugnis, die Gesellschaft in Gerichtsverfahren zu vertreten).
Rz. 142
Die Liquidation wird vom Vertretungsorgan ausgeübt, wenn das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen. Falls das Vertretungsorgan nicht bestellt ist oder wenn der Liquidator nicht unverzüglich ernannt wird, ernennt ihn das Gericht. Der Liquidator übt im Namen der Gesellschaft nur die auf die Liquidation der Gesellschaft gerichteten Handlungen aus. In Ausübung dieser Befugnis erfüllt er Verbindlichkeiten der Gesellschaft, macht Forderungen geltend und nimmt Leistungen entgegen, vertritt die Gesellschaft vor Gericht und anderen Behörden, schließt Vergleiche und trifft Vereinbarungen über die Änderung und Aufhebung von Rechten und Verbindlichkeiten. Neue Verträge kann er nur im Zusammenhang mit der Beendigung nicht erledigter Geschäfte abschließen.
Rz. 143
Wird ein Liquidator von den Gesellschaftern oder den Organen der Gesellschaft bestellt, so hat die Gesellschaft vor der Eintragung des Liquidators einen Liquidationsvorschuss in Höhe von 1.500 EUR in der Verwahrung des Notars zu hinterlegen. Der Vorschuss ist zur Zahlung der Vergütung und des Kostenersatzes des Liquidators zu verwenden und wird vom Notar an den letzten im Handelsregister einget...