Rz. 46

Die Gesellschaft kann grundsätzlich nicht eigene Anteile erwerben. Ausnahmen hiervon regelt das HGB. Wenn der Geschäftsanteil eines Gesellschafters nicht auf einen Erben oder auf einen Rechtsnachfolger übergeht, geht dieser i.S.d. § 116 HGB auf die Gesellschaft über, die ihn auf einen anderen Gesellschafter oder auf einen Dritten übertragen kann. Über die Übertragung entscheidet die Gesellschafterversammlung. Wenn die Gesellschaft einen eigenen Geschäftsanteil erworben hat, kann sie jedoch keine Gesellschafterrechte ausüben.

 

Rz. 47

Falls es nicht zur Übertragung des Geschäftsanteils auf einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten kommt, muss die Gesellschafterversammlung gem. § 113 HGB innerhalb von sechs Monaten ab dem Erwerb des Geschäftsanteils die Herabsetzung des Stammkapitals um die Einlage des Gesellschafters beschließen, sonst kann das Gericht auch von Amts wegen die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation anordnen.

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