Dr. Jana Markechová, Margareta Sovova
1. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Rz. 117
Mit dem Tode des Erblassers geht dessen gesamtes Vermögen unmittelbar auf die Erben über. Bei dem Übergang der Erbschaft gilt das Prinzip der universalen Sukzession, also der Eintritt des Erben in alle Rechte und Pflichten des Erblassers. Es sind daher grundsätzlich keine weiteren Rechtsgeschäfte für den Erwerb der Erbschaft erforderlich. Der Nachlass wird jedoch erst aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses über die Erbschaft mit der Wirksamkeit zum Tage des Todes des Erblassers erworben.
Rz. 118
Will ein Erbe die Erbschaft nicht annehmen, steht ihm in den §§ 463–467 BGB das Recht zu, diese Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung der Erbschaft kann entweder durch mündliche Erklärung zu Protokoll des Gerichts oder durch schriftliche Erklärung erfolgen. Die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft beträgt einen Monat ab Belehrung des zuständigen Gerichts über die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, und die Folgen dieser Ausschlagung. Beim Vorliegen wichtiger Gründe kann das Gericht auf innerhalb dieser Frist liegenden Antrags des Erbens diese Frist verlängern.
Rz. 119
Die Erbschaft kann dann nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn der Erbe durch sein Handeln zum Ausdruck bringt, die Erbschaft annehmen zu wollen. Hierunter fallen Handlungen wie Geschäfte zur Sicherung der Erbschaft, die Betreuung von zur Erbschaft gehörender Sachen oder die Zahlung von Schulden des Erblassers. Dies gilt allerdings nicht für Geschäfte im Rahmen einer Notverwaltung des Nachlasses, die also einzig zu dem Zweck erfolgen, etwaige Verluste oder Schäden zu verhindern.
Rz. 120
Eine Ausschlagung der Erbschaft ist bedingungsfeindlich, so dass die Ausschlagung weder an Vorbehalte noch an Bedingungen geknüpft werden darf. Ebenfalls gilt das "Ganz-oder-gar-nicht-Prinzip", wonach eine teilweise Ausschlagung der Erbschaft ausgeschlossen ist. Für den Fall, dass mittels Testaments und mittels gesetzlicher Erbfolge geerbt werden sollte, ist es ebenfalls unzulässig, nur eine Erbschaft auszuschlagen. Solche Erklärungen haben keine Rechtsfolgen und sind daher nichtig. Die Rechtsfolgen der Ausschlagung treten rückwirkend auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein. Auf der Grundlage der Ausschlagung der Erbschaft wird die Erbfolge für die anderen Berechtigten festgelegt, d.h. es erbt ein Ersatzerbe, wenn der Erblasser ihn testamentarisch eingesetzt hat, oder es erbt ein gesetzlicher Erbe.
Rz. 121
Gemäß § 467 BGB ist die Erklärung der Erbschaftsausschlagung unwiderruflich. Dasselbe gilt, wenn der Erbe erklärt, dass er die Erbschaft nicht ausschlägt. Die Erklärungen über Ausschlagung oder Nichtausschlagung der Erbschaft beziehen sich stets auf den ganzen Nachlass des Erblassers, also auch auf neu entdecktes Vermögen.
2. Struktur der Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzungsvereinbarung
Rz. 122
Ist nur ein Erbe vorhanden, bestätigt das Gericht, dass er die Erbschaft erworben hat. Gibt es jedoch mehrere Erben, hat eine Auseinandersetzung der Erbschaft zu erfolgen, die durch das zuständige Gericht oder den Notar als Nachlasskommissar zu genehmigen ist. Soweit die im Rahmen der Auseinandersetzung getroffene Vereinbarung gem. § 482 Abs. 2 BGB nicht gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt, ist diese zu genehmigen.
Rz. 123
Die Beteiligten dieser Erbauseinandersetzungsvereinbarung sind alle zur Erbfolge berufenen Erben. Widerspricht ein einziger Erbe, scheitert die Vereinbarung. Zum Abschluss der Vereinbarung kommt es also nur dann, wenn alle Erben einen gemeinsamen bestimmten Willen äußern, der sich auf den ganzen Inhalt der Vereinbarung bezieht. Der Gläubiger des Erblassers ist Teilnehmer der Vereinbarung, wenn seine Forderung geregelt werden soll; auch er muss mit der Regelung der Erbschaft einverstanden sein.
Rz. 124
Eine solche Vereinbarung muss das gesamte Vermögen, das im Verzeichnis der Aktiva und Passiva der Erbschaft gem. § 197 ZPO aufgenommen wurde, umfassen. In der Erbauseinandersetzungsvereinbarung sollten die Erben auch definieren, wer welches Vermögen, welche Sachen oder Rechte aus dem Nachlass erwerben wird, wer welche Schulden des Erblassers übernimmt und wie sich die Erben in diesem Zusammenhang finanziell auseinandersetzen. Die Vereinbarung kann auch die Errichtung einer dinglichen Last oder eines Pfandrechts beinhalten. Die Erbauseinandersetzungsvereinbarung erlangt ihre Rechtswirkungen erst aufgrund des genehmigten rechtskräftigen Gerichtsbeschlusses über die Erbschaft, d.h. nicht bereits aufgrund ihres Abschlusses.
Rz. 125
Die Verteilung der Vermögenswerte in einer Erbauseinandersetzungsvereinbarung muss dabei nicht den gesetzlichen oder testamentarischen Erbanteilen der einzelnen Erben entsprechen. Sowohl das Gesetz als auch die Rechtsprechung lassen sogar einen Erbanteilsverzicht eines ...