Rz. 56

Die Ehegatten können über die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft eine Vereinbarung schließen. Auf Ersuchen eines Ehegatten sind sie verpflichtet, einander eine schriftliche Bestätigung über die Auseinandersetzung auszustellen (§ 149 Abs. 2 BGB). Wird zum Gegenstand der Vereinbarung eine Liegenschaft, so muss die Vereinbarung schriftlich ausgefertigt werden und wird mit Eintragung ins Liegenschaftskataster wirksam (§ 149a BGB).

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