Rz. 76

Die Brüssel II bis-Verordnung regelt die internationale gerichtliche Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Verfahren über die elterliche Verantwortung. Nach der Verordnung wird die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes festgelegt. Die Verordnung beinhaltet jedoch auch abweichende Regelungen der Gerichtszuständigkeit (z.B. im Falle von Kindesentführung).

 

Rz. 77

Auf Unterhaltsansprüche findet in der Europäischen Union seit 18.6.2011 die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen Anwendung. In diesen Angelegenheiten ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Beklagte oder die berechtigte Person seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand bzw. elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit begründet sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien (Art. 3 EuUnterhaltsVO).

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