Rz. 10

Die Verlobten können die Ehe vor einem Matrikelamt (zivile Form) oder einem kirchlichen Organ (kirchliche Form) öffentlich und auf feierliche Art und Weise in Anwesenheit von zwei Zeugen schließen (§ 2 FamG). Beide Formen sind rechtlich gleichwertig.

a) Zivile Form

 

Rz. 11

Die Eheschließung hat grundsätzlich vor dem örtlich zuständigen Matrikelamt zu erfolgen. Dieses Matrikelamt kann den Verlobten jedoch eine Ausnahmebewilligung erteilen, die Ehe vor einem örtlich unzuständigen Matrikelamt bzw. an einem sonstigen geeigneten Ort zu schließen (§ 4 FamG).

b) Kirchliche Form

 

Rz. 12

Die Verlobten können die Eheerklärungen vor einem Geistlichen einer der registrierten Kirchen oder einer registrierten religiösen Gemeinschaft abgeben. Die kirchliche Eheschließung findet in der Kirche oder an einem anderen geeigneten Ort statt, der aufgrund der internen Vorschriften der Kirche oder der religiösen Gemeinschaft für religiöse Zeremonien oder Handlungen bestimmt ist (§ 5 FamG). Eine zivile Eheschließung neben der kirchlichen Trauung ist nicht erforderlich.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?