Rz. 57

Kommt es zwischen den Ehegatten zu keiner Vereinbarung über die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft, entscheidet darüber das Gericht auf Antrag eines der Ehegatten (§ 149 Abs. 3 BGB). Bei der Auseinandersetzung ist davon auszugehen, dass die Anteile der beiden Ehegatten gleich sind. Weiterhin sind insbesondere die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder, sowie die Tatsache, in welchem Umfang sich der jeweilige Ehegatte um die Familie gekümmert hat und sich an dem Erwerb und Aufrechterhaltung des gemeinsamen Vermögens beteiligt hat, zu berücksichtigen. Dabei ist auch die Kinderversorgung und Haushaltspflege zu berücksichtigen (§ 150 BGB).

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