Rz. 72

Auf der internationalen Ebene ist das Haager Abkommen über Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anerkennung und Vollstreckung und Zusammenarbeit im Bereich der Elternrechte und -pflichten und Maßnahmen zum Kinderschutz vom 19.10.1996[18] zu berücksichtigen.

Nach dem slowakischen IPRG richten sich die Verhältnisse zwischen (auch geschiedenen) Eltern und Kindern einschließlich der Entstehung und Auflösung der elterlichen Rechte und Pflichten nach dem Recht des Staates, in welchem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn es der Schutz des Kindes oder dessen Vermögens erfordert, kann das Gericht bei der Entscheidung in Ausnahmefällen auch das Recht eines anderen Staates, zu dem die Angelegenheit einen engen Zusammenhang hat, berücksichtigen (§ 24 Abs. 1 IPRG).

 

Rz. 73

Die elterlichen Rechte und Pflichten, die in dem Staat des ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes entstanden sind, bleiben auch nach Umsiedlung des Kindes aufrechterhalten. Entstehen einem Elternteil keine elterlichen Rechte und Pflichten, die ihm das slowakische Recht zuteilt, so entstehen diese zu dem Zeitpunkt, in dem die Slowakei zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes wird (§ 24 Abs. 2 IPRG).

Die Ausübung der elterlichen Rechte und Pflichten richtet sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (§ 24 Abs. 3 IPRG).

Nach § 24a des slowakischen IPRG richtet sich die elterliche Unterhaltspflicht nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sonstige Unterhaltspflichten richten sich nach dem Recht des Staates, in dem der Berechtigte seinen Wohnsitz hat.

[18] In der Slowakei wurde das Abkommen erst am 24.8.2001 ratifiziert und als Anordnung Nr. 344/2002 Slg. in der Gesetzessammlung veröffentlicht.

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