Rz. 78

Die internationale Zuständigkeit der Gerichte in den Sachen der elterlichen Sorge bzw. Unterhaltsansprüche bezüglich Drittstaaten richtet sich grundsätzlich nach den zwischenstaatlichen Verträgen und Abkommen. Zu diesen gehört insbesondere das Haager Abkommen über Zuständigkeit, anwendbares Recht, Anerkennung und Vollstreckung und Zusammenarbeit im Bereich der Elternrechte und -pflichten und Maßnahmen zum Kinderschutz vom 19.10.1996.

 

Rz. 79

Liegt kein zwischenstaatlicher Vertrag vor, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem slowakischen IPRG. Dieses regelt, dass die Zuständigkeit des slowakischen Gerichts bezüglich der Unterhaltspflicht gegeben ist, falls der Berechtigte bzw. der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Slowakei hat (§ 38a IPRG).

Für die elterliche Sorge ist ein slowakisches Gericht zuständig, wenn das minderjährige Kind in der Slowakei seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder dieser nicht festgestellt werden kann (§ 39 IPRG).

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