Rz. 58

Wird innerhalb von drei Jahren nach Auflösung der Ehe die Gütergemeinschaft nicht auseinandergesetzt, so gilt die unwiderlegbare rechtliche Vermutung, dass die beweglichen Sachen demjenigen Ehegatten gehören, der sie für seinen Bedarf, Bedarf seiner Familie oder des Haushalts ausschließlich als Eigentümer nutzt. Bei sonstigen beweglichen Sachen und bei Liegenschaften gilt, dass sie im Miteigentum der Ehegatten zu gleichen Anteilen sind (§ 149 Abs. 4 BGB).

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