Rz. 25

Jeder Ehegatte kann die gewöhnlichen Angelegenheiten bezüglich des gemeinsamen Vermögens (d.h. die allgemeine Haushaltung und Nutzung des Vermögens, wie z.B. Einkauf von Verbrauchsgütern, Zahlung der Miete) selbstständig verwalten. Sonstige Angelegenheiten (z.B. Eigentumsveräußerung, Einschränkung des Eigentumsrechts, Schenkung einer Sache vom mehr als geringfügigen Wert, Abschluss eines Mietvertrages, Vermögensverwaltung) bedürfen der Zustimmung beider Ehegatten, anderenfalls ist die Rechtshandlung unwirksam (relative Unwirksamkeit) (§ 145 Abs. 1 BGB). Eine konkludente Zustimmung des anderen Ehegatten ist ausreichend.

Eine während der Ehe entstandene Verpflichtung eines der Ehegatten kann auch aus dem gemeinsamen Vermögen befriedigt werden (§ 147 Abs. 1 BGB).

Um das gemeinsame Vermögen zur Ausübung einer Unternehmenstätigkeit nutzen zu können, braucht der Ehegatte noch vor dem Beginn der Unternehmenstätigkeit die Zustimmung des anderen Ehegatten (§ 148a Abs. 1 BGB).

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