Dr. jur. Zuzana Chudácková
I. Trennung von Tisch und Bett
Rz. 42
Das Scheidungsgericht ist verpflichtet zu prüfen, ob die Ehe die biologischen Anforderungen, die Unterhalts- und Erziehungsfunktion sowie die Funktion der gegenseitigen Hilfe zwischen den Ehegatten erfüllt. Erst nach der Feststellung, dass diese Funktionen durch die Ehe nicht gewahrt sind, kann die Ehe geschieden werden (siehe Rdn 43). Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung verankern jedoch Einzelheiten oder eine angemessene Dauer der Nichterfüllung der Ehefunktionen, die zur Rechtfertigung der Ehescheidung führt.
II. Scheidungsgründe
Rz. 43
Die Ehe wird nur in begründeten Fällen geschieden (§ 22 FamG). Der einzige Scheidungsgrund nach slowakischem Familiengesetz ist eine schwerwiegende und dauerhafte Zerrüttung der Verhältnisse zwischen den Ehegatten. Diese liegt vor, wenn aufgrund der Dauer und Intensität der Störung der ehelichen Verhältnisse die Ehe nicht mehr ihren Zweck erfüllen kann und von den Ehegatten die Erneuerung des ehelichen Zusammenlebens nicht mehr erwartet werden kann (§ 23 FamG). Eine Scheidung aufgrund der bloßen Vereinbarung zwischen Ehegatten ist nicht möglich.
III. Scheidungsverfahren
1. Zuständigkeit
Rz. 44
Sachlich und örtlich zuständiges Gericht ist das Bezirksgericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, sofern in diesem Bezirk zumindest einer der Ehegatten noch immer wohnt. Anderenfalls ist das zuständige Gericht das Bezirksgericht des Wohnsitzes des Ehegatten, der den Antrag nicht eingereicht hat. Gibt es ein solches Gericht nicht, so ist das Bezirksgericht des Antragstellers zuständig (§ 92 Gesetz über nichtstreitige Gerichtsverfahren).
2. Anwaltszwang
Rz. 45
Die Ehegatten brauchen im Scheidungsverfahren nicht zwingend von einem Rechtsanwalt vertreten zu werden.
3. Verfahrensablauf
Rz. 46
Das Scheidungsverfahren wird aufgrund des Antrags eines der Ehegatten eingeleitet (§ 23 Abs. 1 FamG). Die Ehe wird nur dann geschieden, wenn das Gericht die Ursache der Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse feststellt. Aufgrund dieser Feststellung muss das Gericht beurteilen, ob ein objektiver Grund zur Scheidung vorliegt. Hat das Ehepaar Kinder, ist das Scheidungsverfahren zwingend mit dem Verfahren über die Regelung des Sorgerechts nach der Scheidung zu verbinden (§ 100 Gesetz über nichtstreitige Gerichtsverfahren). Bei der Abwägung der Intensität der Störung der ehelichen Verhältnisse muss das Gericht die Interessen der minderjährigen Kinder berücksichtigen (§ 23 Abs. 3 FamG). Die Ehe wird erst mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil aufgelöst. In dem Scheidungsurteil hat das Gericht auch das nacheheliche Sorgerecht für die minderjährigen Kindern zu regeln (§ 24 FamG).
4. Durchschnittliche Kosten und Dauer
Rz. 47
Das Scheidungsverfahren dauerte in der Slowakei ca. 6,9 Monate im Jahre 2017. Die durchschnittlichen Kosten hängen in erster Linie davon ab, ob sich die Ehegatten anwaltlich vertreten lassen oder nicht. Die Gerichtsgebühr beträgt 66 EUR.
IV. Internationale Zuständigkeit der Gerichte/Behörden
1. Europäische Union
Rz. 48
In der Europäischen Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (sog. Brüssel II bis-Verordnung), welche auch die gerichtliche Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Scheidungsverfahren regelt. Im Sinne der Verordnung wird die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts, der Staatsangehörigkeit, des Domizils oder des innerstaatlichen Rechts festgelegt.
2. Drittstaaten
Rz. 49
Die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Scheidungssachen bezüglich Drittstaaten richtet sich grundsätzlich nach den zwischenstaatlichen Verträgen und Abkommen. Liegt kein zwischenstaatlicher Vertrag vor, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem slowakischen IPRG. Dieses regelt, dass in Scheidungssachen die Zuständigkeit der slowakischen Gerichte vorliegt, wenn zumindest ein Ehegatte ein slowakischer Staatsbürger ist (§ 38 Abs. 1 IPRG). Das örtlich zuständige Gericht wird nach dem slowakischen Recht bestimmt. Wäre es nicht möglich, nach slowakischem Recht ein solches Gericht zu bestimmen, so hat das Oberste Gericht der Slowakischen Republik zu entscheiden.
Darüber hinaus ist die Zuständigkeit der slowakischen Gerichte gegeben, wenn zumindest ein Ehegatte in der Slowakei einen Aufenthalt hat und das Urteil in den Heimatstaaten beider Ehegatten anerkannt werden kann oder wenn zumindest ein Ehegatte in der Slowakei für eine längere Zeit lebt (§ 38 Abs. 2 IPRG).
V. Auf die Scheidung anwendbares Recht
Rz. 50
Das auf die Scheidung anwendbare Recht ist im Rahmen der EU nicht harmonisiert. Da sich die ab dem 21.6.2012 wirksame Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 über die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendendes Rechts (sog. Rom III-Verordnung) auf die Slowakei nicht bezieht, sind die slowakischen Kollisionsnormen anzuwenden.
Die Scheidung richtet sich nach dem Recht des Staates...