Dr. jur. Zuzana Chudácková
I. Vermögensteilung
Rz. 55
Die Gütergemeinschaft der Ehegatten wird ex lege zum Zeitpunkt der Eheauflösung beendet (§ 148 Abs. 1 BGB). Danach ist dieses Vermögen auseinanderzusetzen (§ 149 Abs. 1 BGB).
1. Auseinandersetzung durch Vereinbarung
Rz. 56
Die Ehegatten können über die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft eine Vereinbarung schließen. Auf Ersuchen eines Ehegatten sind sie verpflichtet, einander eine schriftliche Bestätigung über die Auseinandersetzung auszustellen (§ 149 Abs. 2 BGB). Wird zum Gegenstand der Vereinbarung eine Liegenschaft, so muss die Vereinbarung schriftlich ausgefertigt werden und wird mit Eintragung ins Liegenschaftskataster wirksam (§ 149a BGB).
2. Auseinandersetzung durch Gerichtsbeschluss
Rz. 57
Kommt es zwischen den Ehegatten zu keiner Vereinbarung über die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft, entscheidet darüber das Gericht auf Antrag eines der Ehegatten (§ 149 Abs. 3 BGB). Bei der Auseinandersetzung ist davon auszugehen, dass die Anteile der beiden Ehegatten gleich sind. Weiterhin sind insbesondere die Bedürfnisse der minderjährigen Kinder, sowie die Tatsache, in welchem Umfang sich der jeweilige Ehegatte um die Familie gekümmert hat und sich an dem Erwerb und Aufrechterhaltung des gemeinsamen Vermögens beteiligt hat, zu berücksichtigen. Dabei ist auch die Kinderversorgung und Haushaltspflege zu berücksichtigen (§ 150 BGB).
3. Auseinandersetzung von Gesetzes wegen
Rz. 58
Wird innerhalb von drei Jahren nach Auflösung der Ehe die Gütergemeinschaft nicht auseinandergesetzt, so gilt die unwiderlegbare rechtliche Vermutung, dass die beweglichen Sachen demjenigen Ehegatten gehören, der sie für seinen Bedarf, Bedarf seiner Familie oder des Haushalts ausschließlich als Eigentümer nutzt. Bei sonstigen beweglichen Sachen und bei Liegenschaften gilt, dass sie im Miteigentum der Ehegatten zu gleichen Anteilen sind (§ 149 Abs. 4 BGB).
II. Nachehelicher Unterhalt
Rz. 59
Falls einer der Ehegatten nach der Scheidung nicht fähig ist, seinen Unterhalt zu bestreiten, kann er von dem ehemaligen Ehegatten verlangen, dass er ihm einen Unterhalt gewährt (§ 72 Abs. 1 FamG). Einigen sich die ehemaligen Ehegatten auf der Höhe des Unterhalts nicht, so entscheidet über dessen Höhe das Gericht auf Antrag eines Ehegatten (§ 72 Abs. 2 FamG). Voraussetzung für die Zuerkennung des Unterhalts ist, dass der verpflichtete Ehegatte die Fähigkeit, Möglichkeit und das Vermögen hat, dem anderen Ehegatten einen Unterhalt zu leisten (Leistungsfähigkeit). Die Höhe des Unterhalts muss angemessen sein; es ist daher nicht erforderlich, dass der berechtigte Ehegatte den gleichen Lebensstandard wie der verpflichtete Ehegatte erreicht.
Rz. 60
Der Unterhalt kann grundsätzlich für die Dauer von bis zu fünf Jahren nach Rechtskraft der Scheidung zuerkannt werden. In besonderen Fällen (z.B. bei Kindern mit dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigung) kann der Unterhalt jedoch auch über fünf Jahre hinaus gewährt werden (§ 72 Abs. 3 FamG).
Der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn der Berechtigte eine andere Ehe schließt oder der Verpflichtete stirbt (§ 73 FamG).
III. Altersversorgung
Rz. 61
In der Slowakei erfolgt keine Teilung der Versorgungsanwartschaften.
IV. Verteilung der elterlichen Sorge
1. Sorgerecht
Rz. 62
Das Scheidungsurteil muss auch die Regelung der Ausübung der Elternrechte und -pflichten zu den minderjährigen Kindern für die Zeit nach der Scheidung beinhalten. Das Gericht hat zu bestimmen, welcher Elternteil die Personensorge erwirbt, welcher die Kinder vertreten und deren Vermögen verwalten wird. Gleichzeitig muss es festlegen, wie der Elternteil ohne die Personensorge zum Kinderunterhalt beitragen soll (§ 24 Abs. 1 FamG). Bei der Entscheidung über die elterliche Sorge hat das Gericht zum Schutz der Geschwisterverhältnisse den Grundsatz der Zuteilung der Geschwister in die elterliche Sorge eines Elternteils zu beachten. Haben die Eltern über die elterliche Sorge bereits eine Vereinbarung geschlossen, hat das Gericht diese Vereinbarung zu genehmigen (§ 24 Abs. 3 FamG).
2. Aufteilung der Personensorge auf beide Elternteile
Rz. 63
Das Familiengesetz ermöglicht auch die sog. geteilte Personensorge. Diese ist gegeben, wenn die Personensorge für das Kind gleichmäßig auf beide Elternteile verteilt wird. Die geteilte Personensorge kommt in Betracht, wenn beide Elternteile zur Kindererziehung fähig sind und an dieser Art der Aufteilung der Personensorge interessiert sind. Das Gericht erteilt den Eltern die geteilte Personensorge nur, wenn sie im Interesse des Kindes ist und zur besseren Befriedigung der Kinderbedürfnisse führen wird. Ist nur ein Ehegatte mit der geteilten Personensorge einverstanden, muss das Gericht prüfen, ob diese Art der Personensorge im Interesse des Kindes liegt (§ 24 Abs. 2 FamG). Im Falle der geteilten Personensorge hat das Gericht bei der Feststellung der Unterhaltspflicht die Dauer der Personensorge eines jeden Elternteils zu berücksichtigen. Es kann jedoch auch so entscheiden, dass während des Bestehens der geteilten Personensorge für das Kind keine Unterhaltspflicht festgesetzt wird (§ 62 Abs. 6 FamG).
Eine etwaige einvernehmliche Entscheidung der Eltern über das Sorgerecht der Kinder unterliegt der Genehmigung durch das Gericht, ansonsten ist sie unvollstreckbar (§ 24 Abs. 3 FamG).