Dr. jur. Zuzana Chudácková
Rz. 20
Die Regelungen über den Eigentumserwerb nach der Eheschließung sind in den §§ 143–151 BGB verankert. Grundsätzlich wird Eigentum nach der Eheschließung in Gütergemeinschaft erworben. Gütergemeinschaft der Ehegatten ist ein absolut subjektives Recht, das beiden Ehegatten gemeinsam gehört und bei dem im Zeitpunkt des Erwerbs des ersten Wertes nach der Eheschließung keine Anteile für den jeweiligen Ehegatten entstehen.
1. Gegenstand der Gütergemeinschaft
Rz. 21
In die Gütergemeinschaft gehören sämtliche Werte, die Gegenstand des Eigentumsrechts sein können, die während des Bestehens der Ehe einer der Ehegatten erwirbt (§ 143 BGB). Nicht von der Gütergemeinschaft erfasst werden jedoch
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durch Erbschaft erworbene Vermögenswerte; |
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durch Schenkung erworbene Vermögenswerte; |
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Vermögenswerte, die aufgrund ihrer Natur für die persönlichen Bedürfnisse bzw. zur Arbeitsausübung eines der Ehegatten bestimmt sind; |
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im Rahmen der Restitution herausgegebene Vermögenswerte, die zum Eigentum eines der Ehegatten vor der Eheschließung gehörten oder ihm als Rechtsnachfolger des ursprünglichen Eigentümers herausgegeben wurden. |
Die Werte, welche die Ehegatten vor der Eheschließung ausschließlich oder in Miteigentum erworben haben, gehören nicht in die Gütergemeinschaft.
In die Gütergemeinschaft gehören nicht die Werte, welche eine der Ehepartner während der Dauer der Ehe unter Verwendung seines eigenes Vermögens erwirbt, z.B. Nutzung der Finanzmittel aus der Erbschaft für den Erwerb einer neuen Wohnung – in diesem Fall gehört die Wohnung zum alleinigen Eigentum dieses Ehepartners.
2. Entstehung der Gütergemeinschaft
Rz. 22
Die Gütergemeinschaft bezüglich einzelner Vermögenswerte entsteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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das Bestehen der Ehe (erfasst wird auch eine unwirksame Ehe); |
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es handelt sich um einen Vermögenswert, der Gegenstand der Gütergemeinschaft sein kann; |
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die Gütergemeinschaft ist weder erloschen noch durch das Gericht aufgelöst worden. |
3. Inhalt der Gütergemeinschaft
Rz. 23
Den Inhalt der Gütergemeinschaft bilden Rechte und Pflichten der Ehegatten, die ihr Verhältnis zu ihrem gemeinsamen Eigentum betreffen. In diesem Zusammenhang gibt es zwei Gruppen von Rechtsverhältnissen:
a) Rechtsverhältnisse zwischen den Ehegatten
Rz. 24
Das von der Gütergemeinschaft erfasste Vermögen verwenden beide Ehegatten gemeinsam, ebenso tragen sie gemeinsam die Kosten, die mit der Nutzung und Instandhaltung des Vermögens zusammenhängen (§ 144 BGB). Aus Rechtshandlungen bezüglich des gemeinsamen Vermögens sind beide Ehegatten gesamtschuldnerisch berechtigt und verpflichtet (§ 145 Abs. 2 BGB). Bei etwaigen Unstimmigkeiten über ihre Rechte und Pflichten aus der Gütergemeinschaft entscheidet das Gericht auf Antrag eines Ehegatten (§ 146 Abs. 1 BGB).
Das Nutzungsrecht eines der Ehegatten an dem gemeinsamen Vermögen kann durch das Gericht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden bei körperlicher oder psychischer Gewalt bzw. Gewaltandrohung gegen den anderen Ehegatten oder gegen eine andere mit den Ehegatten in demselben Haushalt lebende Person, die die weitere Lebensgemeinschaft unzumutbar macht (§ 146 Abs. 1 BGB).
b) Rechtsverhältnisse zwischen Ehegatten und Dritten
Rz. 25
Jeder Ehegatte kann die gewöhnlichen Angelegenheiten bezüglich des gemeinsamen Vermögens (d.h. die allgemeine Haushaltung und Nutzung des Vermögens, wie z.B. Einkauf von Verbrauchsgütern, Zahlung der Miete) selbstständig verwalten. Sonstige Angelegenheiten (z.B. Eigentumsveräußerung, Einschränkung des Eigentumsrechts, Schenkung einer Sache vom mehr als geringfügigen Wert, Abschluss eines Mietvertrages, Vermögensverwaltung) bedürfen der Zustimmung beider Ehegatten, anderenfalls ist die Rechtshandlung unwirksam (relative Unwirksamkeit) (§ 145 Abs. 1 BGB). Eine konkludente Zustimmung des anderen Ehegatten ist ausreichend.
Eine während der Ehe entstandene Verpflichtung eines der Ehegatten kann auch aus dem gemeinsamen Vermögen befriedigt werden (§ 147 Abs. 1 BGB).
Um das gemeinsame Vermögen zur Ausübung einer Unternehmenstätigkeit nutzen zu können, braucht der Ehegatte noch vor dem Beginn der Unternehmenstätigkeit die Zustimmung des anderen Ehegatten (§ 148a Abs. 1 BGB).
4. Abweichende Gestaltung der Gütergemeinschaft durch Vereinbarung
Rz. 26
Die gesetzliche Gütergemeinschaft kann durch eine Vereinbarung in Form eines Notariatsprotokolls abweichend geregelt werden (§ 143a Abs. 3 BGB). Die Nichteinhaltung der Form der Vereinbarung hat ihre Nichtigkeit zur Folge.
a) Umfang der Gütergemeinschaft
Rz. 27
Die Ehegatten können in die Gütergemeinschaft auch solche Vermögenswerte einbeziehen, die aufgrund der gesetzlichen Regelung nur einem Ehegatten gehören würden (Ausweitung der Gütergemeinschaft), oder von der Gütergemeinschaft solche Vermögenswerte ausschließen, die aufgrund der gesetzlichen Regelung in die Gütergemeinschaft einbezogen wären (Einschränkung der Gütergemeinschaft) (§ 143a Abs. 1 BGB). Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf das im Zeitpunkt der Vereinbarung im Eigentum der Ehegatten befindliche Vermögen, nicht jedoch auf die in der Zukunft zu erwerbenden Vermögenswerte.
b) Vermögensverwaltung
Rz. 28
Die gesetzlichen Regelungen über die Vermögensverwaltung können durch eine Vereinbarung abweichend bestimmt werden. Somit kann z.B. das gesamte Vermögen – abweichend zu de...