Dr. jur. Zuzana Chudácková
1. Formen der Eheschließung
Rz. 10
Die Verlobten können die Ehe vor einem Matrikelamt (zivile Form) oder einem kirchlichen Organ (kirchliche Form) öffentlich und auf feierliche Art und Weise in Anwesenheit von zwei Zeugen schließen (§ 2 FamG). Beide Formen sind rechtlich gleichwertig.
a) Zivile Form
Rz. 11
Die Eheschließung hat grundsätzlich vor dem örtlich zuständigen Matrikelamt zu erfolgen. Dieses Matrikelamt kann den Verlobten jedoch eine Ausnahmebewilligung erteilen, die Ehe vor einem örtlich unzuständigen Matrikelamt bzw. an einem sonstigen geeigneten Ort zu schließen (§ 4 FamG).
b) Kirchliche Form
Rz. 12
Die Verlobten können die Eheerklärungen vor einem Geistlichen einer der registrierten Kirchen oder einer registrierten religiösen Gemeinschaft abgeben. Die kirchliche Eheschließung findet in der Kirche oder an einem anderen geeigneten Ort statt, der aufgrund der internen Vorschriften der Kirche oder der religiösen Gemeinschaft für religiöse Zeremonien oder Handlungen bestimmt ist (§ 5 FamG). Eine zivile Eheschließung neben der kirchlichen Trauung ist nicht erforderlich.
2. Besondere Umstände der Eheschließung
a) Vertretung eines Ehegatten
Rz. 13
Das Matrikelamt kann aufgrund eines begründeten schriftlichen Antrags beider Verlobten ermöglichen, dass die Erklärung des Verlobten über die Eheschließung von einem Vertreter abgegeben wird. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und notarieller Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers. Der Bevollmächtigte muss eine volljährige geschäftsfähige natürliche Person gleichen Geschlechts wie der Vollmachtgeber sein (§ 8 Abs. 1 FamG).
b) Lebensgefahr
Rz. 14
Ist das Leben eines Verlobten unmittelbar gefährdet, so kann die Ehe vor einem beliebigen Matrikelamt oder an einem beliebigen Ort geschlossen werden. Die Vorlage der gesetzlich vorgesehenen Dokumente ist nicht erforderlich. Die Verlobten müssen lediglich einvernehmlich erklären, dass sie über keine die Eheschließung ausschließenden Umstände Kenntnis haben (§ 7 FamG).
3. Eheschließung eines Ausländers in der Slowakei
Rz. 15
Ausländer, die in der Slowakei die Ehe eingehen möchten, haben dem Matrikelamt mindestens 14 Tage vor der Eheschließung folgende Dokumente vorzulegen (§ 28 Abs. 1 MatrikelG):
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Geburtsurkunde; |
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Staatsangehörigkeitsbescheinigung; |
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Aufenthaltsbescheinigung; |
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Bestätigung über den Familienstand; |
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Sterbeurkunde des verstorbenen Ehepartners bzw. auch die Heiratsurkunde, wenn es sich um einen Witwer oder eine Witwe handelt; |
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rechtskräftiges Urteil über die Ehescheidung, wenn es sich um einen geschiedenen Mann oder eine geschiedene Frau handelt; |
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Identitätsnachweis. |
Die Bestätigung über den Familienstand darf nicht älter als sechs Monate sein.
4. Eheschließung eines slowakischen Staatsbürgers im Ausland
Rz. 16
Slowakische Staatsbürger können im Ausland entweder vor einer dafür bestimmten ausländischen Behörde oder vor der Behörde der Slowakischen Republik im Ausland (Konsulartrauung) wirksam die Ehe schließen (§ 3 FamG).