Dr. jur. Zuzana Chudácková
1. Sorgerecht
Rz. 62
Das Scheidungsurteil muss auch die Regelung der Ausübung der Elternrechte und -pflichten zu den minderjährigen Kindern für die Zeit nach der Scheidung beinhalten. Das Gericht hat zu bestimmen, welcher Elternteil die Personensorge erwirbt, welcher die Kinder vertreten und deren Vermögen verwalten wird. Gleichzeitig muss es festlegen, wie der Elternteil ohne die Personensorge zum Kinderunterhalt beitragen soll (§ 24 Abs. 1 FamG). Bei der Entscheidung über die elterliche Sorge hat das Gericht zum Schutz der Geschwisterverhältnisse den Grundsatz der Zuteilung der Geschwister in die elterliche Sorge eines Elternteils zu beachten. Haben die Eltern über die elterliche Sorge bereits eine Vereinbarung geschlossen, hat das Gericht diese Vereinbarung zu genehmigen (§ 24 Abs. 3 FamG).
2. Aufteilung der Personensorge auf beide Elternteile
Rz. 63
Das Familiengesetz ermöglicht auch die sog. geteilte Personensorge. Diese ist gegeben, wenn die Personensorge für das Kind gleichmäßig auf beide Elternteile verteilt wird. Die geteilte Personensorge kommt in Betracht, wenn beide Elternteile zur Kindererziehung fähig sind und an dieser Art der Aufteilung der Personensorge interessiert sind. Das Gericht erteilt den Eltern die geteilte Personensorge nur, wenn sie im Interesse des Kindes ist und zur besseren Befriedigung der Kinderbedürfnisse führen wird. Ist nur ein Ehegatte mit der geteilten Personensorge einverstanden, muss das Gericht prüfen, ob diese Art der Personensorge im Interesse des Kindes liegt (§ 24 Abs. 2 FamG). Im Falle der geteilten Personensorge hat das Gericht bei der Feststellung der Unterhaltspflicht die Dauer der Personensorge eines jeden Elternteils zu berücksichtigen. Es kann jedoch auch so entscheiden, dass während des Bestehens der geteilten Personensorge für das Kind keine Unterhaltspflicht festgesetzt wird (§ 62 Abs. 6 FamG).
Eine etwaige einvernehmliche Entscheidung der Eltern über das Sorgerecht der Kinder unterliegt der Genehmigung durch das Gericht, ansonsten ist sie unvollstreckbar (§ 24 Abs. 3 FamG).
3. Einschränkung des Sorgerechts
Rz. 64
Im Interesse des minderjährigen Kindes kann das Gericht den Kontakt eines Elternteils mit dem Kind einschränken bzw. untersagen (§ 25 Abs. 3 FamG).
Das Gericht kann von Amts wegen die Entscheidung über das elterliche Sorgerecht ändern, wenn ein Elternteil wiederholt unbegründet und absichtlich dem anderen nicht den Kontakt mit dem minderjährigen Kind ermöglicht (§ 25 Abs. 4 FamG).