Rz. 69

Die Ehegatten können eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft treffen (siehe Rdn 56).

Die Ehegatten können vereinbaren, dass der Ehegatte mit besseren Vermögensverhältnissen nach der Scheidung dem anderen Ehegatten einen höheren nachehelichen Unterhalt gewähren wird, als gesetzlich vorgesehen ist. Dies hängt jedoch ausschließlich von der Vereinbarung der Ehegatten ab.

Die Ehegatten können das Sorgerecht über gemeinsame Kinder vereinbaren. Eine solche Vereinbarung muss zu ihrer Wirksamkeit durch das Gericht genehmigt werden (siehe Rdn 62).

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