Rz. 39

Eine Witwe/ein Witwer ist zur Witwenrente berechtigt, wenn die Erfordernisse des Gesetzes über die Sozialversicherung erfüllt sind. Die Witwenrente wird grundsätzlich für die Dauer von einem Jahr nach dem Tod des Ehegatten ausgezahlt.[8]

Der Anspruch auf die Witwenrente erlischt am Tage der Eheschließung des Witwers/der Witwe mit einer anderen Person oder am Tage der Verurteilung des Witwers/der Witwe wegen einer vorsätzlichen Straftat, die zum Tod des Ehegatten geführt hat (§ 74 SozVersG).

[8] Das Gesetz über die Sozialversicherung regelt jedoch Ausnahmen, wonach die Witwenrente auch nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Ehegatten der Witwe/dem Witwer ausgezahlt werden kann; dies ist z.B. dann der Fall, wenn er/sie sich um ein unterhaltsberechtigtes Kind kümmert; behindert ist; mindestens drei Kinder erzogen hat; das Alter von mindestens 52 Jahre erreicht und mindestens zwei Kinder erzogen hat; oder das Rentenalter erreicht hat.

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