Rz. 39
Eine Witwe/ein Witwer ist zur Witwenrente berechtigt, wenn die Erfordernisse des Gesetzes über die Sozialversicherung erfüllt sind. Die Witwenrente wird grundsätzlich für die Dauer von einem Jahr nach dem Tod des Ehegatten ausgezahlt.[8]
Der Anspruch auf die Witwenrente erlischt am Tage der Eheschließung des Witwers/der Witwe mit einer anderen Person oder am Tage der Verurteilung des Witwers/der Witwe wegen einer vorsätzlichen Straftat, die zum Tod des Ehegatten geführt hat (§ 74 SozVersG).
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