Rz. 40

Gemäß Art. 490 ZGD-1 kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch einen Gesellschafterbeschluss die Verpflichtung zur Zahlung der Stammeinlage abbedungen werden. Zur Erhaltung des Kapitals kann außerdem gem. Art. 495 Abs. 1 ZGD-1 die Ausschüttung des Gewinns soweit ausgeschlossen werden, als dies zur Sicherstellung des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen (die aus Kapitalrücklagen und gesetzlichen Rücklagen bestehen) notwendig ist. Dabei werden jegliche Darlehen, die seitens der Gesellschaft an einen Gesellschafter oder Geschäftsführer oder an ihre nahestehenden Personen ausgezahlt wurden, nicht als Teil des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens gezählt. Im Übrigen sind die Gesellschafter zur Erstattung von Auszahlungen der Gesellschaft verpflichtet, wenn diese in gesetzwidriger Weise oder entgegen den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder Beschlüssen der Gesellschaft erfolgt. Soweit ein Gesellschafter eine Gewinnausschüttung im guten Glauben erhalten hat, muss er diese nicht zurückzahlen, es sei denn, die Rückzahlung der Gewinnausschüttung ist zur Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft erforderlich.

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