Rz. 80

Eine Partnergemeinschaft als Lebensgemeinschaft zweier Frauen oder zweier Männer hat auf allen Rechtsgebieten die gleichen Rechtsfolgen wie eine Ehe, es sein denn, das PGemG bestimmt davon Abweichendes (Art. 2 Abs. 2 PGemG). Die Partner einer Partnergemeinschaft können nicht gemeinsam ein Kind adoptieren und sind nicht berechtigt, eine Befruchtung durch biomedizinische Hilfe vorzunehmen (Art. 2 Abs. 3 PGemG).

 

Rz. 81

Art. 4 PGemG ordnet für folgende Bereiche ausdrücklich eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Ehe gem. dem FamGB für die Partnergemeinschaft an:[115] Grundlagen der Partnergemeinschaft und Gleichberechtigung der Partner (Abs. 1), Voraussetzungen für die Begründung und Gültigkeit einer Partnergemeinschaft (Abs. 2),[116] Verfahren vor dem Eingehen (Abs. 5) und das Eingehen einer Partnergemeinschaft (Abs. 6), Ungültigkeit derselben (Abs. 7), Rechte und Pflichten der Partner (Abs. 8), vermögensrechtliche Beziehungen der Partner (Abs. 9), Auflösung (Abs. 10) sowie das Verhältnis der Partner einer aufgelösten Partnergemeinschaft (Abs. 11). Ein Partner kann gem. Art. 15 Abs. 1 PersonennameG[117] bei der Begründung seinen Familiennamen behalten, den Familiennamen seines Partners wählen, seinem Familiennamen den Familiennamen des Partners anfügen oder den Familiennamen des Partners wählen und diesem seinen Familiennamen nachstellen. Begründet ein slowenischer Staatsangehöriger im Ausland mit einem Ausländer in dessen Heimatstaat eine Partnerschaftsgemeinschaft, so kann er den gewählten Familiennamen in Slowenien nach den Vorschriften und in der üblichen Form des Staates des Partners verwenden, entsprechend den in Slowenien zur Verfügung stehenden Zeichen und Buchstaben (Art. 16 PersonennameG).

 

Rz. 82

Angaben über die Begründung, Ungültigkeit und Auflösung der Partnergemeinschaft werden in das Personenstandsregister eingetragen (Art. 4 Z. 12 und 13 Personenstandsregistergesetz,[118] Art. 6 Abs. 1 und 2 PGemG). Eine im Ausland vereinbarte Partnergemeinschaft wird in das Personenstandsregister eingetragen, wenn eine derartige Partnergemeinschaft im Staat der Begründung die gleichen Rechtsfolgen hat wie eine Ehe zwischen einem Mann und einer Frau in der Republik Slowenien und die Voraussetzungen gem. Art. 4 Abs. 2, 3 und Abs. 4 PGemG (siehe Rdn 81) erfüllt sind (Art. 6 Abs. 3 PGemG; Art. 16 PersonenstandsregisterG).

[115] Art. 4 PGemG bezieht sich nicht auf die nicht vereinbarte (faktische) Partnergemeinschaft.
[116] Im Gegensatz zur Ehe ist die Gleichgeschlechtlichkeit Voraussetzung und kann eine Partnergemeinschaft erst vereinbart werden, wenn eine vorangehende Ehe oder Partnergemeinschaft aufgelöst oder aufgehoben ist (Art. 4 Abs. 3 und 4 PGemG).
[117] Zakon o osebnem imenu, U.l. RS Nr. 20/2006; Nr. 43/2019.
[118] Zakon o matičnem registru, U.l. Nr. 11/2011 a.b.F., Nr. 67/2019 (damit erfolgte die in Art. 6 PGemG erwähnte Anpassung des Personenstandsregistergesetzes).

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