Rz. 75

Im Scheidungsverfahren ist das Gericht von Amts wegen verpflichtet, das Wohl des Kindes und seine rechtlichen Interessen zu wahren (Art. 6 Abs. 2 AußStrVerfG).

Dem Antrag auf einvernehmliche gerichtliche Scheidung haben die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über die Obhut und Erziehung, den Unterhalt der gemeinsamen Kinder sowie das Umgangsrecht vorzulegen (Art. 96 Abs. 1). Das Gericht hat zu prüfen, ob die Vereinbarung dem Wohl des Kindes entspricht, und eine Stellungnahme des Zentrums für Sozialarbeit einzuholen. Die Meinung (Stellungnahme) des Kindes ist zu berücksichtigen, wenn es imstande ist, ihre Bedeutung zu erfassen (Art. 143 Abs. 1). Entspricht die Vereinbarung nicht dem Wohl des Kindes und sind die Ehegatten nicht bereit, eine geänderte Vereinbarung zu treffen,[111] weist das Gericht den Antrag auf einvernehmliche Scheidung ab (Art. 96 Abs. 2 S. 2). Andernfalls nimmt das Gericht die Vereinbarung der Eltern in den Scheidungsbeschluss auf (Art. 85 Abs. 1 AußStrVerfG).

Wird die Ehe wegen Unzumutbarkeit geschieden (Art. 98), entscheidet das Gericht auch über die Obhut und Erziehung, den Unterhalt der gemeinsamen Kinder sowie das Umgangsrecht (Art. 98 Abs. 2).[112] Eine Vereinbarung wird berücksichtigt, wenn sie dem Kindeswohl entspricht.[113]

[111] Das Gericht hat die Ehegatten entsprechend zu belehren, Rijavec, in: Ude/Galič, Art. 415 Rn 10.
[112] Die Meinung des Kindes ist zu berücksichtigen, wenn es imstande ist, ihre Bedeutung zu erfassen. Eine Stellungnahme des Zentrums für Sozialarbeit ist einzuholen (Art. 143).
[113] Novak, FamRZ 2005, 1637 (1640) zum EheFamG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge