Rz. 1

Das slowenische Gesellschaftsrecht ist im Wesentlichen dem deutschen und österreichischen Gesellschaftsrecht nachgebildet. Das Gesellschaftsrecht ist überwiegend im Gesetz über die Wirtschaftsgesellschaften (Zakon o gospodarskih družbah, ZGD-1)[1] geregelt. Die darin vorgesehenen Gesellschaftsformen sind:

die offene Handelsgesellschaft ("d.n.o."),
die Kommanditgesellschaft ("k.d."),
die Europäische Aktiengesellschaft ("SE"),
die Aktiengesellschaft ("d.d."),
die Kommanditgesellschaft auf Aktien ("k.d.d.") und
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ("d.o.o.").

Diese Gesellschaftsformen sind nach slowenischem Recht allesamt juristische Personen. Ferner kennt das ZGD-1 die wirtschaftliche Interessenvereinigung ("g.i.z.").

 

Rz. 2

Auch Mischformen sind zulässig. Art. 152 ff. ZGD-1 regeln die sog. Doppelgesellschaft bei der Kommanditgesellschaft. Aus der Firma muss ersichtlich sein, dass es sich um eine Doppelgesellschaft handelt. Ist also eine d.o.o. Komplementärin, so würde die Firma "Y d.o.o. k.d." lauten.

 

Rz. 3

Slowenien ist am 1.5.2004 der EU beigetreten. Das Recht der d.o.o. entspricht in wesentlichen Teilen dem EU-weit geltenden Standard. Durch das ZGD-1 wurden u.a. die Europäische Aktiengesellschaft, die Möglichkeit der einstufigen Verwaltung bei einer Aktiengesellschaft und Vereinfachungen bei der Gründung von Ein-Mann-Gesellschaften eingeführt.

[1] Zakon o gospodarskih družbah, Amtsblatt der RS, Nr. 65/09 mit nachfolgenden Änderungen und Novellen (bis einschließlich der Novelle ZGD-1, Amtsblatt der RS, Nr. 18/2021).

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