1 Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland
1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht
Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Staatsangehörige der EU-Staaten bedürfen jedoch keines Aufenthaltstitels und keiner Genehmigung, um in Deutschland zu arbeiten. Aufgrund der für sie geltenden gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit der Freizügigkeit unterliegen sie lediglich einer Ausweis- und Meldepflicht.
1.2 Anwendbares Arbeitsrecht
Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungserbringung.
Diese Grundsätze gelten ausnahmsweise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Beziehungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht des anderen Staates anzuwenden. Schließlich dürfen durch die Rechtswahl keine zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften des abbedungenen Rechts umgangen werden.
2 Mitarbeitereinsatz im Ausland
2.1 Vertragliche Ausgestaltung
Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.
2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten
Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.
2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in Slowenien tätig sind, unterliegen der slowenischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Slowenien online melden.
2.3.1 Meldung an das slowenische Arbeitsamt
Grundsätzlich muss für jeden Arbeitnehmer, der in Slowenien vorübergehend beschäftigt ist, ein Formular an das slowenische Arbeitsamt übermittelt werden. Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung vorliegen. Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben
- zum deutschen Arbeitgeber,
- zur Kontaktperson beim Arbeitgeber,
- zu den entsandten Arbeitnehmern (u. a. Name, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit),
- zur Art der Tätigkeit,
- zur Entsendung (Ort, Dauer) und
- zum slowenischen Auftraggeber
gemacht werden.
Kontrollen
Die slowenischen Rechtsvorschriften sehen vor, dass eine Kontaktperson benannt werden muss. Diese Kontaktperson dient als Ansprechpartner für die slowenischen Behörden. Auf Verlangen müssen den Behörden
- der Dienstleistungsvertrag,
- die Bestätigung der Meldung,
- der Arbeitsvertrag (ins Slowenische übersetzt),
- die Zahlungslisten,
- die Nachweise über die gezahlten Löhne und
- die A1 Bescheinigung
vorgelegt werden.
Aufbewahrungspflichten
Das slowenische Recht sieht vor, dass alle Unterlagen zur Entsendung aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden müssen.
2.3.2 Keine Meldung
Bei bestimmten Tätigkeiten müssen keine Meldungen erfolgen. Hierzu zählen unter anderem
- Arbeitnehmer in der grenzüberschreitenden Personen- und Güterbeförderung, sofern die Tätigkeit ausschließlich im Transitverkehr erbracht wird und der Arbeitnehmer gewöhnlich nicht in Slowenien arbeitet,
- Arbeitnehmer und Selbständige, die an geschäftlichen Besprechungen (u. a. Vertragsverhandlungen, Strategiebesprechungen, etc.) teilnehmen,
- Arbeitnehmer, die an Messen, messeähnlichen Veranstaltungen, Kongressen oder Tagungen teilnehmen.
2.3.3 Meldezeitpunkt
Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn der Entsendung vorliegen. Änderungen müssen unverzüglich gemeldet werden.
2.3.4 Bußgelder
Erfolgt keine oder eine fehlerhafte Meldung, können Bußgelder in Höhe von 200 EUR bis 20.000 EUR erhoben werden. Ebenfalls werden Bußgelder in Höhe von 200 EUR bis 20.000 EUR erhoben, wenn die Kontaktperson auf Verlangen keine Unterlagen vorlegen kann.