I. Begriff
Rz. 2
Die Ehe ist eine Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, deren Schließung, Rechtsfolgen und Auflösung das FamGB regelt (Art. 3 Abs. 1). Die Bedeutung der Ehe liegt in der Gründung einer Familie (Art. 3 Abs. 2). Das FamGB enthält keine Vorschriften über das Verlöbnis. Die Vereinbarung, eine Ehe schließen zu wollen, hat keine familienrechtlichen Folgen. Fragen der Rückabwicklung oder des Schadensersatzes sind nach den Vorschriften des Schuldgesetzbuches zu lösen.
II. Materielle Voraussetzungen
Rz. 3
Das FamGB differenziert zwischen den Voraussetzungen für das Bestehen einer Ehe – zwei Personen verschiedenen Geschlechts erklären vor dem zuständigen staatlichen Organ ihr Einverständnis zur Eheschließung (Art. 22) – und den Voraussetzungen für die Gültigkeit der Ehe (Art. 23–29; zur Gültigkeit vgl. Rdn 5). Liegen die Voraussetzungen nach Art. 22 nicht vor, besteht keine Ehe ("Nichtehe"); eine Nichtehe zeitigt keine Rechtsfolgen (Art. 42). Der Staatsanwalt und jene Personen, die ein rechtliches Interesse haben, können jedoch eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Ehe einbringen (Art. 43).
Rz. 4
Grundsätzlich ist für die Schließung der Ehe die Anwesenheit (1) der zukünftigen Ehegatten, (2) des Standesbeamten, (3) des Vorstands der Verwaltungseinheit oder einer von ihm ermächtigten Person oder des Bürgermeisters sowie (4) zweier Zeugen erforderlich (Art. 36 Abs. 1). Eine Eheschließung durch einen Vertreter ist nicht (mehr) möglich. Wenn dies die Ehegatten erklären, kann die Eheschließung einerseits ohne Zeugen (Art. 36 Abs. 2) und andererseits lediglich vor einem Standesbeamten (Art. 38 f.) stattfinden.
Rz. 5
Als Eheungültigkeitsgründe gelten:
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Irrtum oder Zwang bei der Erklärung des Einverständnisses zur Eheschließung (Art. 23); |
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Minderjährigkeit; d.h. nicht vollendetes 18. Lebensjahr (Art. 24 Abs. 1). Bei Vorliegen berechtigter Gründe kann das Gericht die Eheschließung eines zumindest 15-jährigen Kindes genehmigen, sofern dieses die nötige körperliche und geistige Reife hat, um die Rechtswirkungen, die mit einer Ehe verbunden sind, zu verstehen (Art. 24 Abs. 2); |
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Urteilsunfähigkeit (Art. 25); |
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eine bestehende Ehe (Art. 26); |
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Verwandtschaft: Verwandte in gerader Linie und in der Seitenlinie bis zum vierten Grad, wobei dies – mit Ausnahme des Verhältnisses zwischen Annehmenden und Angenommenen – nicht für die durch Adoption begründeten Verhältnisse gilt (Art. 27). Bei Vorliegen berechtigter Gründe kann das Gericht die Eheschließung zwischen den Kindern von Geschwistern und Halbgeschwistern genehmigen (Art. 27 Abs. 3); vor der Entscheidung berücksichtigt das Gericht die Meinung des Zentrums für Sozialarbeit (Art. 29); |
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Vormundschaft: ein Vormund und sein Pflegebefohlener können während der Dauer der Vormundschaft eine Ehe nur mit Genehmigung des Gerichts schließen (Art. 28); vor der Entscheidung berücksichtigt das Gericht die Meinung des Zentrums für Sozialarbeit (Art. 29); |
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die Ehe wird nicht zum Zweck der Lebensgemeinschaft geschlossen (Art. 47 Abs. 2; vgl. Art. 30 Abs. 4 für den Sonderfall der Eheschließung eines slowenischen und ausländischen Staatsangehörigen); |
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bei der Eheschließung waren nicht beide Ehegatten anwesend (Art. 47 Abs. 1). |
III. Rechtsfolgen bei Ungültigkeit der Ehe
Rz. 6
Wurde eine Ehe entgegen Art. 23, Art. 24 Abs. 1, Art. 25, Art. 26, Art. 27 Abs. 1 und 2 (Art. 45) oder nicht zum Zweck der Lebensgemeinschaft geschlossen (Art. 47 Abs. 2) oder waren nicht beide Ehegatten bei der Eheschließung anwesend (Art. 47 Abs. 1), so ist die Ehe ungültig. Dies hat zur Folge, dass bestimmte Personen eine Klage auf Aufhebung der Ehe einbringen können. Die Aufhebung der Ehe erfolgt mit Rechtskraft des Urteils ex nunc (Art. 54). Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten und der gewährten Geschenke sind die Vorschriften, die im Fall der Scheidung gelten, anzuwenden (Art. 55).
Rz. 7
In den Fällen der Art. 24 Abs. 1, Art. 25, Art. 26, Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 oder Art. 47 steht das Klagerecht den Ehegatten und jedem, der ein unmittelbares rechtliches Interesse an der Aufhebung der Ehe hat, zu (Art. 48 Abs. 1). Der Staatsanwalt ist in den Fällen der Art. 24 Abs. 1, Art....