I. Güterrecht

1. Gesetzlicher Güterstand

 

Rz. 15

Das FamGB verwendet den Begriff "Vermögensregime der Ehegatten". Nach der Legaldefinition des Art. 63 umfasst es alle Vorschriften, die die Vermögensverhältnisse zwischen den Ehegatten und im Verhältnis zu Dritten regeln.

 

Rz. 16

Untereinander können die Ehegatten alle Rechtsgeschäfte schließen, die sie auch mit anderen Personen schließen können (Art. 64 Abs. 1). Betreffen die Rechtsgeschäfte Vermögensrechte und vermögensrechtliche Pflichten, so sind sie in der Form eines Notariatsaktes zu vereinbaren (Art. 64 Abs. 2). Dieses Formerfordernis gilt nicht für übliche kleinere Geschenke, die in Bezug auf die Vermögensverhältnisse des Geschenkgebers verhältnismäßig sind, es sei denn, es bestehen abweichende Bestimmungen für Verfügungen über dieses Vermögen (Art. 64 Abs. 3).

 

Rz. 17

Eine wesentliche Neuerung im Bereich des Güterrechts ist die Zulässigkeit der Abweichung vom gesetzlichen Güterstand durch Vereinbarung der Ehegatten (Art. 65). Das FamGB enthält jedoch keine Beispiele für vertragliche Güterstände (Gestaltungsmöglichkeiten). Den gesetzlichen Güterstand kennzeichnen eine Gütergemeinschaft für das gemeinschaftliche Vermögen (im Folgenden: Gesamtgut, vgl. Rdn 18) und eine Gütertrennung für das Sondervermögen (vgl. Rdn 19 ff.) jedes Ehegatten (Art. 66). Insoweit ist es zu keiner Änderung gekommen. Für durch gemeinsame Erwerbstätigkeit erworbenes Vermögen vgl. die Sondervorschrift des Art. 81 (Rdn 22).

 

Rz. 18

Das Gesamtgut bilden jene Vermögensrechte, die die Ehegatten während der Ehe und des Bestehens der Lebensgemeinschaft[22] durch Arbeit oder entgeltlich erwerben. Zum Gesamtgut zählt auch das auf der Grundlage des Gesamtgutes oder des daraus resultierenden Vermögens erworbene Vermögen (Art. 67). Die Anteile der Ehegatten am Gesamtgut sind nicht bestimmt (Art. 68 Abs. 1). Ein durch Arbeit oder entgeltlich erworbener Vermögenswert wird kraft Gesetzes[23] (Art. 67) im Zeitpunkt seiner Entstehung/seines Erwerbs Teil des Gesamtgutes.[24] Ein Ehegatte kann nicht durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden über seinen unbestimmten Anteil am Gesamtgut verfügen, insbesondere kann er ihn nicht veräußern oder belasten (Art. 68 Abs. 2). Da es nach dem Tod eines Ehegatten zur Aufteilung des Gesamtgutes kommt, ist eine Verfügung von Todes wegen möglich. Sachen, die zum Gesamtgut zählen, stehen im Gesamthandseigentum (geregelt in Art. 72 Sachenrechtsgesetzbuch[25])[26] der Ehegatten (Art. 68 Abs. 3).

 

Rz. 19

Das Sondervermögen besteht aus Vermögenswerten, die ein Ehegatte vor der Eheschließung oder unentgeltlich während der Ehe erworben hat. Unabhängig davon, wann oder wie der Erwerb erfolgt, zählen dazu auch Sachen geringeren Wertes, die ausschließlich dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten dienen (Art. 77). Über das Sondervermögen verfügt jeder Ehegatte selbstständig (Art. 78).

 

Rz. 20

Investiert ein Ehegatte Arbeit oder Mittel in eine Immobilie, die zum Sondervermögen des anderen Ehegatten zählt, so können sie eine Vereinbarung über den Bestand und die Besicherung seiner Forderung treffen. Mangels Einigung kann der investierende Ehegatte eine gerichtliche Feststellung des Bestandes und der Besicherung seiner Forderung nach den sachenrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen des Gesetzes über die Vollstreckung und Besicherung begehren (Art. 79).

 

Rz. 21

Investiert ein Ehegatte seinen Beitrag in eine Wirtschaftsgesellschaft, eine andere juristische Person oder in das Unternehmen eines Einzelunternehmers, die bzw. das Sondervermögen des anderen Ehegatten darstellt, so bestimmen die Ehegatten durch Vertrag die Form der Beteiligung des investierenden Ehegatten. Mangels Vereinbarung ist von einer Beteiligung nach den Vorschriften des Schuldgesetzbuches über den Gesellschaftsvertrag auszugehen (Art. 80).

 

Rz. 22

Üben die Ehegatten gemeinsam eine Erwerbstätigkeit aus oder sind sie daran beteiligt und haben sie einen Gesellschaftsvertrag, einen Dienstvertrag oder einen das konkrete Verhältnis regelnden Vertrag geschlossen, so gelten für ihre vermögensrechtlichen Fragen aus dieser Tätigkeit nicht die Vorschriften über das Güterrecht nach dem FamGB (Art. 81 Abs. 1). Haben die Ehegatten zwar keinen Vertrag gem. Art. 81 Abs. 1, aber einen Vertrag über ihre vermögenrechtlichen Verhältnisse (Güterrechtsvertrag) geschlossen, regelt dieser jedoch nicht ausdrücklich jene Fragen, die aus einer gemeinsamen Erwerbstätigkeit oder Beteiligung daran resultieren, so gilt der vereinbarte Güterstand dennoch auch für diese Fragen (Art. 81 Abs. 2). Haben die Ehegatten weder einen Vertrag gem. Art. 81 Abs. 1 noch einen Güterrechtsvertrag geschlossen oder haben sie ihn zwar geschlossen, kann dieser jedoch durch Auslegung seiner Bestimmungen nicht für die Klärung der erwähnten Fragen herangezogen werden, so gelten die Bestimmungen über den gesetzlichen Güterstand (Art. 81 Abs. 3).

[22] Diese Voraussetzung folgt nun unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut, sie wurde jedoch bereits für Art. 51 Abs. 2 EheFamG gefordert. Vgl. Rijavec, Pravni letopis 2018, ...

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