I. Errichtung – Allgemein
Rz. 48
Testierfähig ist, wer im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung urteilsfähig ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat. Bei fehlender Testierfähigkeit ist das Testament ungültig (Art. 59 Abs. 1, 2 ErbG), wobei es jedoch einer Ungültigerklärung bedarf (Art. 61 ErbG). Als weitere Ungültigkeitsgründe nennt Art. 60 ErbG die Errichtung durch Drohung oder Gewalt, aufgrund einer Täuschung oder eines Irrtums. Anfechtungsberechtigt ist, wer ein rechtliches Interesse an der Ungültigerklärung der letztwilligen Verfügung hat. Die subjektive (Verjährungs-)Frist für die Geltendmachung beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes durch den Anfechtungsberechtigten, die objektive Verjährungsfrist zehn Jahre ab Eröffnung des Testaments (Art. 61 Abs. 1 ErbG). Eine letztwillige Verfügung kann jederzeit teilweise oder zur Gänze widerrufen werden (Art. 99 ErbG).
Rz. 49
Das ErbG regelt nicht das gemeinschaftliche Testament. Nach der Judikatur ist es bei gemeinsamer Verfügung zugunsten Dritter wirksam, jedoch unwirksam, wenn sich zwei Personen gegenseitig zum Erben einsetzen (wechselbezügliche Verfügung).
II. Testamentsformen
Rz. 50
Die Einhaltung einer der gesetzlich bestimmten Formen ist Gültigkeitsvoraussetzung (Art. 62 ErbG); die Nichteinhaltung ermöglicht eine Anfechtung des Testaments. Anfechtungsberechtigt ist jeder, der ein rechtliches Interesse an der (gänzlichen oder teilweisen) Ungültigerklärung des Testaments hat. Die subjektive Frist beträgt ein Jahr ab Kenntnis vom Bestehen des Testaments (nicht des Formfehlers) durch den Anfechtungsberechtigten, die objektive Frist zehn Jahre ab Testamentseröffnung (Art. 76 Abs. 1 ErbG).
Rz. 51
Das ErbG enthält keine Bestimmung zur Konversion. Jedoch wird sowohl die Umdeutung eines formungültigen in ein formgültiges Testament als auch eines unwirksamen Erbvertrages (Art. 103 ErbG) in ein Testament (sofern die vertragliche Verpflichtung die testamentarischen Voraussetzungen erfüllt) als zulässig erachtet.
Rz. 52
Das eigenhändige Testament ist vom Testator zu schreiben und zu unterzeichnen (Art. 63 Abs. 1 ErbG). Ein Stenogramm ist ausreichend. Es ist irrelevant, womit, auf welchem Material und in welcher Sprache das Testament verfasst wird. Eine Fotokopie entspricht nicht Art. 63 ErbG. Als Unterschrift kann auch eine Paraphe oder die Angabe des Familienverhältnisses, sofern die Identifikation des Erblassers möglich ist, genügen. In der Lehre ist strittig, ob ausschließlich eine Unterschrift am Ende des Textes das Formerfordernis erfüllt. Weder die Angabe eines Errichtungsdatums (Art. 63 Abs. 2 ErbG) noch des Ortes sind Gültigkeitsvoraussetzungen.
Rz. 53
Wird das Testament fremdhändig errichtet, so hat der des Schreibens und Lesens mächtige Testator die Urkunde in Anwesenheit von zwei (zeitgleich anwesenden) Zeugen zu unterzeichnen und zu erklären, dass dies sein Testament sei. Der Testator muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung fähig sein, die Bedeutung und den Inhalt des Testaments zu verstehen. Die Zeugen haben auf der Urkunde selbst mit dem Zusatz auf ihre Zeugeneigenschaft zu unterschreiben, wobei der Zusatz keine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt (Art. 64 ErbG). Die Zeugen müssen den Inhalt des Testaments nicht kennen.
Rz. 54
Das gerichtliche Testament wird vom Einzelrichter des Bezirksgerichts nach mündlichem Vortrag des Testators protokolliert, vom Testator gelesen und unterzeichnet. Der Richter bestätigt auf dem Testament,...