I. Rechtsstellung der Gesellschafter

1. Geschäftsanteil

 

Rz. 63

Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, bestimmt sich der Geschäftsanteil eines Gesellschafters nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage. Der Geschäftsanteil ist die Gesamtheit aller Rechte und Pflichten, die einem genau bezeichneten Gesellschafter zustehen. Ein Gesellschafter kann mehrere Geschäftsanteile haben.

2. Haftung der Gesellschafter

 

Rz. 64

Die Gesellschafter haften nicht für die Verpflichtungen der Gesellschaft, es sei denn, eine Haftung ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (Art. 7 Abs. 3 ZGD-1), z.B. Haftung vor dem Eintrag der Gesellschaft in das Handelsregister (vgl. Rdn 39), Haftung der Gesellschafter aufgrund der Aufsicht über die Rechtspersönlichkeit oder Haftung nach Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister.

a) Falsche Angaben

 

Rz. 65

Die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch, wenn bei Gründung der Gesellschaft falsche Angaben gemacht wurden. Sie sind verpflichtet, nicht eingezahlte Beträge einzuzahlen, Zahlungen, die nicht als Gründungskosten anerkannt werden, zu ersetzen und für Schäden in diesem Zusammenhang einzustehen. Wird die Gesellschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig im Zusammenhang mit den Einlagen oder Gründungskosten geschädigt (z.B. durch deren Nichtleistung), so haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch. Von dieser Haftung ist nur der Gesellschafter befreit, der die haftungsbegründenden Tatsachen nicht kannte oder nicht kennen musste (Art. 479 ZGD-1).

b) Ausschluss eines Gesellschafters wegen Nichtleistung der Stammeinlage

 

Rz. 66

Wird ein Gesellschafter, der auch innerhalb einer Nachfrist den geschuldeten Teil seiner Stammeinlage nicht eingezahlt hat, wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen und wird der geschuldete Betrag nicht durch seinen Rechtsvorgänger entrichtet – so er einen hatte – und auch im Rahmen einer Zwangsversteigerung nicht der zur Befriedigung der Forderung erforderliche Betrag erzielt, so haben die übrigen Gesellschafter hierfür einzustehen (Art. 489 ZGD-1). Sie haften im Verhältnis der übernommenen Stammeinlagen.

c) Konkurs

 

Rz. 67

Siehe hierzu Rdn 118.

d) Annahme unzulässiger Zahlungen

 

Rz. 68

Zahlungen, die die Gesellschaft im Widerspruch zu den Vorschriften des ZGD-1, den Regelungen des Gesellschaftsvertrags oder Beschlüssen der Gesellschaft leistet, sind an sie zurückzuzahlen (Art. 496 ZGD-1). Beträge sind von den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu erstatten, wenn der Gesellschafter, der die betreffende Zahlung angenommen hat, diese nicht zurückerstatten kann und Mittel erforderlich sind, um Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter bei der Annahme in gutem Glauben war.

3. Austritt bzw. Ausschluss eines Gesellschafters

 

Rz. 69

Ein Gesellschafter, der aus der Gesellschaft austritt oder ausgeschlossen (Art. 501 ZGD-1) wird, hat ein Anrecht auf Auszahlung seines Geschäftsanteils in Höhe des Schätzwertes (Bewertung durch einen Wirtschaftsprüfer) des Anteils zum Zeitpunkt des Austritts bzw. Ausschlusses. Dem austretenden Gesellschafter ist der Wert seines Anteils längstens innerhalb von drei Jahren auszuzahlen, dem ausgeschlossenen Gesellschafter innerhalb von sechs Jahren. Im Falle von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft oder der Gesellschafter gegen den ausgeschlossenen Gesellschafter kann die Gesellschaft bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Schadensersatzansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen (Art. 502 Abs. 6 Satz 2 ZGD-1).

II. Übertragung von Geschäftsanteilen

1. Anteilsübertragung unter Lebenden

a) Voraussetzungen

 

Rz. 70

Gemäß Art. 481 ZGD-1 können Geschäftsanteile rechtsgeschäftlich übertragen werden. Wenn im Gesellschaftervertrag bei einer d.o.o. nicht etwas anderes vereinbart wird, haben die Gesellschafter ein Vorkaufsrecht an den Anteilen der anderen Gesellschafter. Erwirbt ein Gesellschafter neue Geschäftsanteile, behält jeder seiner Anteile seine Selbstständigkeit. Gemäß Art. 483 ZGD-1 kann auch ein Teil eines Geschäftsanteils übertragen werden. Für die Übertragung ist ein Vertrag in Form eines Notariatsakts erforderlich. Zur Übertragung eines Geschäftsanteils ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich, da der geänderte Gesellschaftsvertrag dem Antrag auf Eintragung der Übertragung des Geschäftsanteils ins Handelsregister beigelegt werden muss.[12] In jedem Fall handelt es sich nicht um eine Änderung des Gesellschaftsvertrags, die der Zustimmung der Aktionäre bedürfte in Form eines Gesellschafterbeschlusses, sondern lediglich um eine Formalität (d.h. die Anpassung der Reinschrift des Gesellschaftsvertrags an den Sachverhalt).

Der Erwerber kann seine Rechte aus dem erworbenen Geschäftsanteil erst nach der Eintragung ins Handelsregister ausüben (Art. 482 Abs. 2 ZGD-1).

[12] Uredba o vpisu družb in drugih pravnih oseb v sodni register, Amtsblatt der RS, Nr. 43/07 samt Änderungen.

b) Vorkaufsrechte

 

Rz. 71

Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, so haben die Gesellschafter unter gleichen Bedingungen ein Vorkaufsrecht gegenüber Dritten (Art. 481 Abs. 4 ZGD-1). Trotz der Tatsache, dass das Vorkaufsrecht den Gesellschaftern per Gesetz eingeräumt wird, kann dieses im Gesellschaftervertrag anders geregelt (oder sogar ausgeschlossen) werden.

c) Zustimmungserfordernis

 

Rz. 72

Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung des Geschäftsant...

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