I. Definition
Rz. 78
Das Gesetz über die Partnergemeinschaft (PGemG) regelt die Lebensgemeinschaft zweier Frauen oder zweier Männer und unterscheidet zwischen einer "vereinbarten Partnergemeinschaft" (im Folgenden – wie im PGemG – "Partnergemeinschaft") und einer "nicht vereinbarten Partnergemeinschaft". Das PGemG trat am 24.5.2016 in Kraft und ist ab dem 24.2.2017 anzuwenden (Art. 10 PGemG). Für die Begründung einer Partnergemeinschaft gelten sinngemäß die Vorschriften des FamGB über die Eheschließung (Art. 4 Abs. 2, 5 und 6 PGemG).
Rz. 79
Eine nicht vereinbarte Partnergemeinschaft ist eine länger dauernde Lebensgemeinschaft zweier Frauen oder zweier Männer, die keine Partnergemeinschaft vereinbart haben, wobei keine Gründe vorliegen, nach welchen eine Partnergemeinschaft zwischen ihnen ungültig wäre (Art. 3 Abs. 1 PGemG).
II. Rechtsfolgen
1. Partnergemeinschaft
Rz. 80
Eine Partnergemeinschaft als Lebensgemeinschaft zweier Frauen oder zweier Männer hat auf allen Rechtsgebieten die gleichen Rechtsfolgen wie eine Ehe, es sein denn, das PGemG bestimmt davon Abweichendes (Art. 2 Abs. 2 PGemG). Die Partner einer Partnergemeinschaft können nicht gemeinsam ein Kind adoptieren und sind nicht berechtigt, eine Befruchtung durch biomedizinische Hilfe vorzunehmen (Art. 2 Abs. 3 PGemG).
Rz. 81
Art. 4 PGemG ordnet für folgende Bereiche ausdrücklich eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die Ehe gem. dem FamGB für die Partnergemeinschaft an: Grundlagen der Partnergemeinschaft und Gleichberechtigung der Partner (Abs. 1), Voraussetzungen für die Begründung und Gültigkeit einer Partnergemeinschaft (Abs. 2), Verfahren vor dem Eingehen (Abs. 5) und das Eingehen einer Partnergemeinschaft (Abs. 6), Ungültigkeit derselben (Abs. 7), Rechte und Pflichten der Partner (Abs. 8), vermögensrechtliche Beziehungen der Partner (Abs. 9), Auflösung (Abs. 10) sowie das Verhältnis der Partner einer aufgelösten Partnergemeinschaft (Abs. 11). Ein Partner kann gem. Art. 15 Abs. 1 PersonennameG bei der Begründung seinen Familiennamen behalten, den Familiennamen seines Partners wählen, seinem Familiennamen den Familiennamen des Partners anfügen oder den Familiennamen des Partners wählen und diesem seinen Familiennamen nachstellen. Begründet ein slowenischer Staatsangehöriger im Ausland mit einem Ausländer in dessen Heimatstaat eine Partnerschaftsgemeinschaft, so kann er den gewählten Familiennamen in Slowenien nach den Vorschriften und in der üblichen Form des Staates des Partners verwenden, entsprechend den in Slowenien zur Verfügung stehenden Zeichen und Buchstaben (Art. 16 PersonennameG).
Rz. 82
Angaben über die Begründung, Ungültigkeit und Auflösung der Partnergemeinschaft werden in das Personenstandsregister eingetragen (Art. 4 Z. 12 und 13 Personenstandsregistergesetz, Art. 6 Abs. 1 und 2 PGemG). Eine im Ausland vereinbarte Partnergemeinschaft wird in das Personenstandsregister eingetragen, wenn eine derartige Partnergemeinschaft im Staat der Begründung die gleichen Rechtsfolgen hat wie eine Ehe zwischen einem Mann und einer Frau in der Republik Slowenien und die Voraussetzungen gem. Art. 4 Abs. 2, 3 und Abs. 4 PGemG (siehe Rdn 81) erfüllt sind (Art. 6 Abs. 3 PGemG; Art. 16 PersonenstandsregisterG).
2. Nicht vereinbarte Partnergemeinschaft
Rz. 83
Liegen im Fall einer nicht vereinbarten Partnergemeinschaft keine Gründe vor, nach welchen eine Partnergemeinschaft zwischen ihnen ungültig wäre, so zeitigt diese Partnergemeinschaft im Verhältnis zwischen den Partnern die gleichen Rechtsfolgen nach dem PGemG als hätten sie eine Partnerschaft vereinbart (Art. 3 Abs. 2 PGemG). Darüber hinaus erfolgt eine Gleichstellung mit einer längerdauernden Lebensgemeinschaft einer Frau und eines Mannes (Art. 4 Abs. 1, nichteheliche Lebensgemeinschaft) auf jenen Rechtsgebieten, die Rechtsfolgen für eine längerdauernde Lebensgemeinschaft einer Frau und eines Mannes vorsehen, es sei denn, das PGemG weicht davon ab (Art. 3 Abs. 2 PGemG). Die Partner einer nicht vereinbarten Partnergemeinschaft können nicht gemeinsam ein Kind adoptieren und sind nicht berechtigt, eine Befruchtung durch biomedizinische Hilfe vorzunehmen (Art. 3 Abs. 4 PGemG). Ist eine Entscheidung über ein Recht oder eine Pflicht vom Bestehen einer nicht vereinbarten Partnergemeinschaft abhängig, so ist darüber im konkreten Verfahren mit ausschließlicher Wirkung für dieses Verfahren als Vorfrage zu entscheiden (Art. 3 Abs. 3 PGemG).
III. Übergangsvorschriften
Rz. 84
Ab dem Anwendungsbeginn de...