I. Geschäftsführer
Rz. 86
Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer (Direktoren) haben. Die Zahl der Geschäftsführer kann durch Gesellschaftsvertrag bestimmt werden. Sollten mehr Geschäftsführer bestellt werden als im Gesellschaftsvertrag bestimmt, ist eine entsprechende Anpassung des Gesellschaftsvertrags erforderlich. Werden mehrere Geschäftsführer bestellt, ist die Vertretungsbefugnis anzugeben (Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis). Der Geschäftsführer muss weder slowenischer Staatsbürger sein, noch seinen Wohnsitz in Slowenien haben.
Rz. 87
In Gesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten haben die Arbeitnehmer gem. Art. 81 Arbeitnehmermitbestimmungsgesetz das Recht, einen sog. Arbeitsdirektor zur Bestellung in die Geschäftsführung vorzuschlagen (siehe Rdn 112). Dies gilt nur für die Zweiklassengesellschaften.
II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
1. Bestellung der Geschäftsführer
a) Das organschaftliche Verhältnis
Rz. 88
Zum Geschäftsführer kann jede geschäftsfähige natürliche Person, auch ein Gesellschafter, bestellt werden. Ausgenommen sind juristische Personen und Personen, die schon Mitglieder eines anderen Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans der Gesellschaft sind, die wegen einer der in Art. 255 Abs. 2 ZGD-1 aufgezählten Wirtschaftsstraftaten verurteilt worden sind, gegen die als Sicherheitsmaßnahme ein Berufsverbot verhängt wurde oder als Mitglied der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrates eines Unternehmens im Konkursverfahren auf Zahlung einer Entschädigung gemäß der Insolvenzgesetzgebung rechtskräftig verurteilt worden sind.
Rz. 89
Die Geschäftsführer können bestellt werden durch:
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Gesellschaftsvertrag oder |
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einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfordert. |
Besteht ein Aufsichtsrat, so ist dieser für die Ernennung und Abberufung zuständig. Weiters ist denkbar, einzelnen Gesellschaftern durch Gesellschaftsvertrag ein Ernennungsrecht sowie ein Vetorecht einzuräumen.
Rz. 90
Fällt die Anzahl der Geschäftsführer unter die aufgrund des Gesellschaftsvertrags erforderliche Mindestzahl, müssen die Gesellschafter unverzüglich die fehlende Anzahl an Geschäftsführern bestellen. Bis dahin dürfen nur dringende Geschäfte getätigt werden. Im Falle völliger Handlungsunfähigkeit, d.h., wenn alle Geschäftsführer wegfallen oder die verbliebenen nicht handlungsfähig sind, muss die Gesellschafterversammlung (oder der Aufsichtsrat) unverzüglich neue Geschäftsführer bestellen. Handelt die Gesellschafterversammlung nicht, so bestellt das Gericht einen vorläufigen Geschäftsführer (Art. 50 Abs. 2 ZGD-1). Seine Aufgabe ist es, sich um die Bestellung einer neuen Geschäftsführung und unaufschiebbare Geschäfte zu kümmern.
Rz. 91
Das ZGD-1 sieht grundsätzlich keine Dauer vor, für die der Geschäftsführer bestellt wird. Daher kann er sowohl für eine bestimmte Zeit als auch auf unbestimmte Zeit bestellt werden. Ist im Gesellschaftsvertrag vorgesehen, dass der Geschäftsführer für eine bestimmte Zeit bestellt wird, darf diese nicht kürzer als zwei Jahre sein (Art. 515 Abs. 2 ZGD-1). Die Bestellung ist mit dem Tag der Beschlussfassung rechtlich wirksam.
b) Arbeitsrechtliches Verhältnis
Rz. 92
An die Bestellung schließt sich häufig, aber nicht notwendig, auch der Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer an. Es empfiehlt sich, eine Regelung in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, welches Organ die Gesellschaft bei Abschluss dieses Vertrags vertritt. Fehlt eine Regelung, so wird die Gesellschaft dabei durch die Gesellschaftsversammlung vertreten.
2. Abberufung
Rz. 93
Art. 515 Abs. 3 ZGD-1 regelt die Abberufung der Geschäftsführer. Die Gesellschafter können die Geschäftsführer jederzeit durch Beschluss abberufen. Die Gesellschafter können die Abberufbarkeit im Gesellschaftsvertrag nicht ausschließen, aber Gründe für eine Abberufung definieren. Sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass der Aufsichtsrat die Geschäftsführer bestellt, so ist dieser zur Abberufung berechtigt. Sieht er vor, dass für die Abberufung ein Grund bestehen muss, ist die Abberufung durch die Gesellschafter wirksam, bis nicht ein Gericht rechtskräftig entscheidet, dass der Gesellschafterbeschluss anfechtbar oder nichtig ist. Ob ein Grund besteht, ist eine Frage des Einzelfalles. Grundsätzlich gelten aber schwere Pflichtverletzungen und die Unfähigkeit, die Geschäfte ordentlich zu führen und die Gesellschaft zu vertreten, als wichtige Gründe für die jederzeitige Abberufbarkeit.
a) Abberufung eines Geschäftsführers, der nicht zugleich Gesellschafter ist
Rz. 94
Die Abberufung setzt voraus, dass der Geschäftsführer aus Sicht der Gesellschafter nicht in dieser Position belassen werden kann. Falls der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, fassen die Gesellschafter den Beschluss mit einfacher Mehrheit. Die Abberufung ist wirksam mit deren Zustellung.
b) Abberufung eines Geschäftsführers, der zugleich Gesellschafter ist
Rz. 95
Handelt es sich bei dem Geschäftsführer um einen Minderheitsgesellschafter, der durch Gesellschafterbeschluss bestellt wurde, und bestimmt der Gesellschaftsvertrag keine Abberufungsgründe, so kann er mit einfacher Mehrheit abberufen werden. Zur Wa...