I. Definition
Rz. 87
Das FamGB regelt, wie bereits das EheFamG, neben der Ehe das Rechtsinstitut der "länger dauernden Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die keine Ehe geschlossen haben" (Art. 4 Abs. 1). Gleichgeschlechtliche faktische Lebensgemeinschaften werden nicht erfasst. Das FamGB bestimmt weder eine Mindestdauer noch Kriterien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. Daher sind stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum EheFamG (Art. 12 Abs. 1 EheFamG) besteht die nichteheliche Lebensgemeinschaft aus verschiedenen Elementen. Sie setzt eine gefühlsmäßige, moralische, geistige und sexuelle Verbundenheit voraus. Von Bedeutung sind ein gemeinsamer Haushalt, das gemeinsame Wohnen, das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft, die Wahrnehmung als "Mann und Frau" durch ihre Umgebung sowie die Dauer der Beziehung. Gemeinsame Kinder sind nicht von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft i.S.d. Art. 4. Die rechtliche Anerkennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann weder durch eine Erklärung eines Partners noch durch eine Vereinbarung verhindert werden, die Rechtsfolgen treten ipso iure ein, sodass eine Geltendmachung – entgegen der Erklärung bzw. Vereinbarung – möglich ist.
II. Rechtsfolgen
Rz. 88
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Ehe gleichgestellt, sofern keine Gründe vorliegen, nach welchen eine Ehe zwischen ihnen ungültig wäre. Die Rechtsfolgen treten rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Begründung ein. Die Gleichstellung erstreckt sich auf jene Rechtsfolgen, die nach dem FamGB für die Ehegatten gelten (Art. 4 Abs. 1 S. 2). Die Gleichstellung betrifft z.B. den Unterhalt während und nach Auflösung der Lebensgemeinschaft, die Beistandspflicht, das Güterrecht, wobei keine Mindestdauer für die Entstehung des Gesamtgutes erforderlich ist, oder die Haftung für Verbindlichkeiten. Die Gleichstellung betrifft somit die Beziehung der Partner zueinander, nicht jedoch gegenüber gemeinsamen Kindern. Ein gemeinsames Kind gilt daher als unehelich. Die Vaterschaft kann anerkannt oder durch Klage festgestellt werden.
Rz. 89
Ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft außerhalb des FamGB mit Rechtsfolgen verbunden ist, bestimmen die jeweiligen Sondergesetze. Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft seit 1991 verfassungsrechtlich verankert ist (Art. 53 Abs. 2 Verfassung der Republik Slowenien), bestehen zahlreiche Vorschriften für eine Gleichstellung mit Ehegatten außerhalb des FamGB. Beispiele: Art. 115 EinkommensteuerG (siehe Rdn 44) gilt auch für die Partner einer Lebensgemeinschaft (Art. 16 Abs. 4 leg cit). Gemäß Art. 110 Abs. 5 WohnungsG gelten die Vorschriften über den Abschluss eines Mietvertrages nach Auflösung einer Ehe sinngemäß; ebenso Art. 109 Abs. 1 WohnungsG (siehe Rdn 38, 68). Nach Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 4a ErbG erben auch Partner einer länger dauernden Lebensgemeinschaft, die keine Ehe geschlossen haben, wie Ehegatten, sofern keine Gründe vorliegen, aus welchen eine Eheschließung zwischen ihnen ungültig wäre. Das heißt, sie sind auch pflichtteilsberechtigt. Dies gilt auch für die Erbfolge zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern, die keine Partnergemeinschaft nach dem PGemG geschlossen haben und für welche keine Gründe vorliegen, aus welchen eine Registrierung der Partnergemeinschaft zwischen ihnen ungültig gewesen wäre. Gemäß Art. 54 Abs. 1 3. Alinea Pensions- und InvaliditätsversicherungG haben bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen auch die Partner einer Lebensgemeinschaft Anspruch auf eine Witwenpension. Lebensgefährten sind als Familienmitglied krankenpflichtversichert (siehe Rdn 41). Partner einer Lebensgemeinschaft gelten gemäß Art. 47 ...