Rz. 85

Eine abweichende testamentarische Verfügung des Erblassers bzgl. der gesetzlichen Haftungsbestimmungen ist wirkungslos.[224] Zur Haftung verpflichtet (mit dem gesamten Vermögen, somit dem geerbten und persönlichen) sind die gesetzlichen und/oder testamentarischen Erben; daher auch ein Pflichterbe bis zur Höhe seines Pflichtteils.[225] Ein Alleinerbe haftet für die Verbindlichkeiten des Erblassers beschränkt mit der Höhe des Nachlasswertes (Art. 142 Abs. 1 ErbG).

 

Rz. 86

Miterben haften solidarisch, und zwar jeder bis zur Höhe des Wertes seines Erbteils, unabhängig davon, ob es bereits zu einer Teilung des Nachlasses gekommen ist (Art. 142 Abs. 3 ErbG). Der Gläubiger kann somit die Bezahlung seiner Forderung nur von einem Miterben (bis zur Höhe seines Erbteils), von einzelnen oder allen Miterben fordern. Im Innenverhältnis sind die Verbindlichkeiten mangels abweichender testamentarischer Verfügung des Erblassers entsprechend den einzelnen Erbteilen zu tragen (Art. 142 Abs. 4 ErbG). Erhält ein Miterbe aufgrund der Anrechnung von Geschenken oder Vermächtnissen nichts aus dem Nachlass, so haftet er dennoch in der Höhe seines Erbteils. Für die Berechnung des Ausgleichs im Innenverhältnis ist jedoch nicht von seinem Erbteil, sondern vom Erbteil unter Abzug des Wertes des Geschenks oder Vermächtnisses auszugehen (dies wird mit Art. 48 Abs. 2 ErbG begründet).[226]

 

Rz. 87

Im Falle eines unter aufschiebender oder auflösender Bedingung oder mit einem Anfangs- oder Endtermin berufenen Erben haftet derjenige, der im Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung durch den Gläubiger die Erbschaft innehat. Der Zahler, der nicht die Erbschaft behält, kann von demjenigen, der sie bekommt, Regress verlangen.[227]

 

Rz. 88

Die beschränkte Haftung (Art. 142 Abs. 1 und 2 ErbG) ist unabhängig von einer Inventarisierung. Obwohl in Art. 142 ErbG nicht erwähnt, haften die Erben auch für bestimmte nach dem Tod des Erblassers entstandene Verbindlichkeiten, z.B. Begräbniskosten, Aufwand und Entgelt des Testamentsvollstreckers, Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses, Kosten der Sicherung des Nachlasses.[228] Der Nachlasswert bestimmt sich nach dem Verkehrswert des Nachlasses im Todeszeitpunkt des Erblassers, wobei die Erben auch mit später aufgefundenem Vermögen haften.[229] Nicht zum Nachlass zählen Versicherungsleistungen aus der Lebensversicherung des Erblassers, gemäß Art. 32 und 33 ErbG ausgesondertes Vermögen sowie der Wert der Sozialhilfe, die der Erblasser erhalten hat (Art. 128 ErbG).

 

Rz. 89

Den Vermächtnisnehmer trifft keine Haftung, es sei denn, der Erblasser bestimmt Abweichendes; die Haftung ist mit der Höhe des Vermächtnisses beschränkt (Art. 92 ErbG).

 

Rz. 90

Erwirbt die Republik Slowenien das Eigentum am Nachlass gemäß Art. 9 ErbG (siehe Rdn 31), so haftet sie nicht für die Verbindlichkeiten des Erblassers (Art. 142.a Abs. 1 ErbG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Gläubiger beantragen, dass der erbenlose Nachlass in die Insolvenzmasse der Insolvenz eines erbenlosen Nachlasses übertragen wird (Art. 142.b ErbG).

 

Rz. 91

Gemäß Art. 143 ErbG können die Gläubiger innerhalb von drei Monaten ab dem Tod des Erblassers eine Nachlassseparation verlangen.[230] Dies erfordert eine Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses. Das Gericht ordnet zudem einstweilige Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses an (Art. 204 i.V.m. Art. 191 ErbG).[231] Während der Separation kann der Erbe nicht über das geerbte Vermögen verfügen (Art. 143 Abs. 1 ErbG). Jene Gläubiger, die eine Nachlassseparation begehren, können Zahlung nur aus dem Nachlass verlangen (Art. 143 Abs. 2 ErbG). Für jene, die keine Separation verlangen, gilt sie nicht, jedoch werden sie aus dem Nachlassvermögen nur nachrangig befriedigt (Art. 143 Abs. 1 ErbG).[232] Gläubiger, die eine Separation verlangen, müssen lediglich den Bestand ihrer Forderung glaubhaft machen, nicht jedoch eine Gefahr für ihre Befriedigung nachweisen.[233]

 

Rz. 92

Für die Verjährung der Forderungen gelten die Art. 335–370 SchGB. Begleicht der Erbe eine fällige Verbindlichkeit nicht freiwillig, ist der Gläubiger zur Klage gezwungen. Begleicht er Forderungen einzelner Gläubiger, die in Summe der Höhe seines Erbteils entsprechen, so ist er gegenüber den anderen Gläubigern haftungsfrei. Dies gilt jedoch nur bis zur Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens.

[224] Zupančič/Žnidaršič Skubic, Rn 442.
[225] Zupančič/Žnidaršič Skubic, Rn 452.
[226] Zupančič/Žnidaršič Skubic, Rn 449.
[227] Zupančič/Žnidaršič Skubic, Rn 451.
[228] Zupančič/Žnidaršič Skubic, Rn 445.
[229] Zupančič/Žnidaršič Skubic, Rn 446.
[230] Vgl. NK-BGB/Kristic, Bd. 5, Erbrecht, Slowenien Rn 175.
[231] VSL I Cp 1581/2016 v. 19.10.2016.
[232] Zupančič/Žnidaršič Skubic, Rn 457.
[233] Zupančič/Žnidaršič Skubic, Rn 458.

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