Rz. 2
Die Ehe ist eine Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, deren Schließung, Rechtsfolgen und Auflösung das FamGB regelt (Art. 3 Abs. 1[5]). Die Bedeutung der Ehe liegt in der Gründung einer Familie[6] (Art. 3 Abs. 2). Das FamGB enthält keine Vorschriften über das Verlöbnis. Die Vereinbarung, eine Ehe schließen zu wollen, hat keine familienrechtlichen Folgen. Fragen der Rückabwicklung oder des Schadensersatzes sind nach den Vorschriften des Schuldgesetzbuches[7] zu lösen.[8]
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