Rz. 2

Die Ehe ist eine Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, deren Schließung, Rechtsfolgen und Auflösung das FamGB regelt (Art. 3 Abs. 1[5]). Die Bedeutung der Ehe liegt in der Gründung einer Familie[6] (Art. 3 Abs. 2). Das FamGB enthält keine Vorschriften über das Verlöbnis. Die Vereinbarung, eine Ehe schließen zu wollen, hat keine familienrechtlichen Folgen. Fragen der Rückabwicklung oder des Schadensersatzes sind nach den Vorschriften des Schuldgesetzbuches[7] zu lösen.[8]

[5] Artikel ohne Gesetzesangabe bezeichnen im Folgenden die Vorschriften des FamGB.
[6] Die Familie ist nach der Definition des Art. 2 Abs. 1 eine Lebensgemeinschaft eines Kindes, unabhängig vom Kindesalter, mit beiden oder einem Elternteil oder einer anderen erwachsenen Person, wenn diese die Obsorge für das Kind innehat und nach dem FamGB bestimmte Pflichten und Rechte gegenüber dem Kind hat.
[7] Obligacijski zakonik, U.l. RS Nr. 83/2001; Nr. 97/2007 a.b.F.; Nr. 20/2018.
[8] Novak, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, S. 37.

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