Rz. 87

Das FamGB regelt, wie bereits das EheFamG, neben der Ehe das Rechtsinstitut der "länger dauernden Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die keine Ehe geschlossen haben" (Art. 4 Abs. 1).[120] Gleichgeschlechtliche faktische Lebensgemeinschaften werden nicht erfasst. Das FamGB bestimmt weder eine Mindestdauer noch Kriterien für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. Daher sind stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.[121] Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum EheFamG (Art. 12 Abs. 1 EheFamG) besteht die nichteheliche Lebensgemeinschaft aus verschiedenen Elementen.[122] Sie setzt eine gefühlsmäßige,[123] moralische, geistige und sexuelle Verbundenheit[124] voraus.[125] Von Bedeutung sind ein gemeinsamer Haushalt, das gemeinsame Wohnen,[126] das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft,[127] die Wahrnehmung als "Mann und Frau" durch ihre Umgebung[128] sowie die Dauer[129] der Beziehung.[130] Gemeinsame Kinder sind nicht von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft i.S.d. Art. 4.[131] Die rechtliche Anerkennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann weder durch eine Erklärung eines Partners noch durch eine Vereinbarung verhindert werden, die Rechtsfolgen treten ipso iure ein, sodass eine Geltendmachung – entgegen der Erklärung bzw. Vereinbarung – möglich ist.[132]

[120] Das Rechtsinstitut der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist auch in Art. 53 Abs. 2 Verfassung der Republik Slowenien verankert.
[121] Novak, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, S. 46 f.
[122] VS RS II Ips 680/2008 v. 10.5.2010; VS RS II Ips 40/2004 v. 17.3.2005; VS RS II Ips 127/2003 v. 19.2.2004.
[123] VS RS II Ips 698/2005 v. 21.12.2006: Das Fehlen einer gefühlsmäßigen Verbundenheit allein reicht nicht, um das Nichtbestehen einer Lebensgemeinschaft i.S.d. Art. 12 zu begründen.
[124] VS RS VIII Ips 124/2008 v. 23.2.2010; VS RS II Ips 104/2003 v. 5.2.2004.
[125] VS RS II Ips 373/2003 v. 14.7.2004 wendet Art. 35 (Eheschließung, die nicht zum Zweck der Lebensgemeinschaft erfolgt) sinngemäß an.
[126] VS RS II Ips 104/2003 v. 5.2.2004.
[127] VS RS II Ips 834/2005 v. 29.3.2006; VS RS II Ips 215/2001 v. 13.6.2001.
[128] VS RS II Ips 127/2003 v. 19.2.2004.
[129] VS RS II Ips 104/2003 v. 5.2.2004.
[130] VS RS II Ips 1265/2008 v. 31.3.2011.
[131] VS RS II Ips 236/2008 v. 21.1.2010 zum EheFamG.
[132] Novak, in: Kroppenberg u.a., Rechtsregeln für nichteheliches Zusammenleben, S. 265 (267).

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