Rz. 45

Eine Ehe kann aufgrund Unzumutbarkeit der Ehe[59] (Art. 98) oder einer Vereinbarung der Ehegatten gerichtlich geschieden werden. Eine Scheidung wegen Unzumutbarkeit der Ehe basiert auf einem Antrag eines Ehegatten. Hingegen sind die Voraussetzungen einer einvernehmlichen gerichtlichen Scheidung (Art. 96 Abs. 1):

eine Einigung der Ehegatten über die Obhut, Erziehung, den Unterhalt der gemeinsamen Kinder sowie ihren Kontakt mit den Eltern (Umgangsrecht) im Einklang mit den Bestimmungen des FamGB und
die Vorlage einer in Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes geschlossenen Vereinbarung über die Aufteilung des Gesamtgutes, darüber, welcher Ehegatte Mieter der Wohnung bleibt oder wird, und über den nachehelichen Unterhalt des unverschuldet mittellosen Ehegatten.
 

Rz. 46

Eine einvernehmliche Scheidung erfolgt seit dem 15.4.2019 vor einem Notar, wenn die Ehegatten keine gemeinsamen minderjährigen Kinder (d.h. unter 18 Jahre) haben,[60] über bestimmte Punkte Einigkeit erzielen und einen Antrag auf Ehescheidung stellen (Art. 97 Abs. 1). Einigkeit ist erforderlich bezüglich der Aufteilung des Gesamtgutes, darüber, wer Mieter der von ihnen bewohnten Wohnung bleibt oder wird, und über den Unterhalt des unverschuldet mittellosen Ehegatten. Der Notar verfasst in Form eines Notariatsaktes die Einigung der Ehegatten über die einvernehmliche Scheidung der Ehe. Die Ehe ist mit dem Tag der Unterzeichnung des Notariatsaktes geschieden. Der Notariatsakt stellt die Rechtsgrundlage für die Eintragung der Ehescheidung in die Personenstandsbücher durch die Verwaltungseinheit dar (Art. 97 Abs. 2). Die Eintragung ist deklarativ.[61] Der Notariatsakt ist vom Notar innerhalb von acht Tagen nach der Unterschrift an die Verwaltungseinheit zu übermitteln (Art. 97 Abs. 3).

[59] VS RS II Ips 53/2004 v. 15.4.2004: z.B. Verlassen, Ehebruch.
[60] Eine gerichtliche einvernehmliche Scheidung ist in diesem Fall ausgeschlossen, vgl. Erjavec, in: Novak, Kommentar FamGB, S. 310; i.d.S. wohl auch Novak, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, S. 45 f.
[61] Erjavec, in: Novak, Kommentar FamGB, S. 315.

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