Rz. 123
Nach slowenischen Normen des internationalen Privatrechts[16] gilt grundsätzlich die Gründungstheorie. Ist eine juristische Person nach slowenischem Recht errichtet worden, gilt sie als slowenische juristische Person.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen