Rz. 55

Wird eine Ehe durch Scheidung beendet, ist die Aufteilung des Gesamtgutes vorzunehmen (Art. 71 Abs. 1 S. 1). Die Ehegatten können eine Vereinbarung über die Höhe der Anteile am Gesamtgut treffen oder eine Festsetzung durch das Gericht beantragen (Art. 73). Bei einer einvernehmlichen gerichtlichen Scheidung ist die in Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes getroffene Vereinbarung über die Aufteilung des Gesamtgutes eine Voraussetzung derselben (Art. 96 Abs. 1). Gegenstand der Vereinbarung sind der Umfang des Gesamtgutes, der Anteil des einzelnen Ehegatten am Gesamtgut sowie die Art der Aufteilung,[67] die von den Ehegatten selbst[68] vorgenommen wird. Eine Einigung über die Aufteilung der Verbindlichkeiten hat gegenüber den Gläubigern keine Wirkung; die solidarische Haftung bleibt aufrecht, die Vereinbarung wirkt im Innenverhältnis als Grundlage für die Aufteilung der Verbindlichkeiten (Art. 82 Abs. 2).[69] Auch eine einvernehmliche Scheidung vor einem Notar ist an eine Einigung bezüglich der Aufteilung des Gesamtgutes gekoppelt (Art. 97 Abs. 1).

 

Rz. 56

Beantragen die Ehegatten eine Aufteilung des Gesamtgutes durch das Gericht, hat dieses den Grundsatz zu beachten, dass die Anteile der Ehegatten gleich hoch sind. Den Ehegatten steht jedoch der Beweis offen, dass sie zu den Vermögenswerten des Gesamtgutes in einem anderen Verhältnis beigetragen haben (Art. 74 Abs. 1).[70] Im Streitfall berücksichtigt das Gericht für die Bestimmung der Anteile nicht nur das Einkommen[71] jedes Ehegatten, sondern gem. Art. 74 Abs. 2 insbesondere die Kinderbetreuung,[72] gegenseitige Beistandsleistungen, die Haushaltsführung oder Verwaltung des Gesamtgutes. Die Verbindlichkeiten und Forderungen der Ehegatten in Bezug auf das Gesamtgut sind bei der Anteilsbestimmung zu berücksichtigen (Art. 72). Auf Antrag eines Ehegatten sind ihm unter Anrechnung auf seinen Anteil insbesondere jene Gegenstände zuzuteilen, die für die Erzielung seines Einkommens sowie seinen persönlichen Gebrauch bestimmt sind (Art. 76).

 

Rz. 57

Gegenseitige übliche Geschenke – vor oder während der Ehe – sind nicht zurückzugeben, sofern sie in Bezug auf die Vermögensverhältnisse der Ehegatten verhältnismäßig sind. Andere Geschenke, insbesondere jene, die in einem Missverhältnis zur Vermögenslage des Geschenkgebers stehen, sind mangels abweichender Vereinbarung (Notariatsakt) zurückzustellen, und zwar in dem Zustand, in dem sie sich bei der Einbringung der Klage auf Rückgabe befunden haben. An die Stelle veräußerter Geschenke tritt der dafür erhaltene Wert oder die erhaltene Sache (Art. 110).

[67] Rijavec, in: Juhart/Tratnik/Vrenčur, S. 372.
[68] Zupančič/Novak, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand 1.12.2008, S. 36; Zupančič, Družinsko pravo (Familienrecht), Rn 108.
[69] VS RS II Ips 479/2008 v. 14.10.2009 zum EheFamG.
[70] Die Rechtsprechung verlangt ein offensichtliches Ungleichgewicht hinsichtlich der Beiträge der Ehegatten; vgl. VS RS II Ips 475/2007 v. 11.2.2012; VS RS II Ips 738/2009 v. 12.11.2009 oder VS RS II Ips 754/2009 v. 26.11.2009 (nichteheliche Lebensgemeinschaft) zum EheFamG.
[71] VS RS II Ips 374/2007 v. 21.1.2010 zum EheFamG.
[72] VS RS II Ips 282/2008 v. 21.1.2010 zum EheFamG.

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