1. Einlageverpflichtung

 

Rz. 38

Die Verpflichtung des Gründers zur Einzahlung der Stammeinlage entsteht im Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags. Falls der Gesellschaftsvertrag kein Fälligkeitsdatum für die Einzahlung bestimmt, muss jeder Gesellschafter seinen verhältnismäßigen Anteil gem. Art. 475 ZGD-1 sofort einzahlen. Handelt es sich um eine Ein-Mann-Gesellschaft, muss der Alleingesellschafter die vollständige Einzahlung angemessen sicherstellen (Art. 524 Abs. 1 ZGD-1).

2. Haftung vor Eintragung im Handelsregister

 

Rz. 39

Das slowenische Gesellschaftsrecht kennt die Vorgesellschaft nicht bzw. gilt diese als über Gesellschaft bürgerlichen Rechts (siehe Rdn 6). Werden vom Geschäftsführer oder einem Gesellschafter im Namen der d.o.o. Geschäfte vor Eintragung in das Handelsregister getätigt, die im Rahmen der erteilten Vollmacht liegen (z.B. Handlungen, die für die Gründung notwendig sind), gehen diese ex lege gem. Art. 5 ZGD-1 nach der Gründung auf die Gesellschaft über, es sei denn, die Gesellschaft widerspricht der Übernahme. Überschreitet der Geschäftsführer oder ein Gesellschafter die Vollmacht, so haftet er persönlich.

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