Rz. 58
Der mittellose und unverschuldet erwerbslose Ehegatte hat einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Ehegatten (Art. 100 Abs. 1). Die Beurteilung der fehlenden Versorgung des Ehegatten umfasst auch eine Prognose der sozialen Sicherheit und somit eine Beurteilung von Umständen, deren Vorliegen in der Zukunft mehr oder weniger gewiss ist. Ein Unterhaltsanspruch besteht nach der Rechtsprechung nicht nur in jenen Fällen, in denen der Ehegatte nicht über die erforderlichen Mittel für die notwendigsten Lebenserhaltungskosten oder über keine Mittel verfügt (und sie nicht selbst erwerben kann), sondern auch dann, wenn sich die sozialen Verhältnisse und die Vermögensverhältnisse eines Ehegatten aufgrund der Scheidung wesentlich ändern (verschlechtern). Eine bloße Minderung des Lebensstandards aufgrund der Scheidung begründet für sich allein jedoch keinen Unterhaltsanspruch.
Rz. 59
Der Unterhalt ist zu versagen, wenn die Gewährung des Unterhalts unter Berücksichtigung der Gründe, die zur Unzumutbarkeit der Ehe geführt haben, unbillig wäre oder der Berechtigte – vor oder nach der Scheidung – gegen den Unterhaltspflichtigen, dessen Kinder oder Eltern eine Straftat begangen hat (Art. 100 Abs. 3). Die Unterhaltspflicht besteht nicht, wenn der Verpflichtete dadurch seinen eigenen oder den Unterhalt minderjähriger Kinder, denen gegenüber er gem. Art. 183 unterhaltspflichtig ist, gefährden würde (Art. 105). Das Gericht kann den Unterhaltsanspruch auch nur für eine bestimmte Dauer, die der andere Ehegatte für die Gestaltung seiner neuen Lebenssituation benötigt, gewähren (Art. 102).
Rz. 60
Umfang: Der Unterhalt ist unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Berechtigten und der Möglichkeiten des Verpflichteten zu bestimmen (Art. 103). Bei einer Änderung der Bedürfnisse bzw. Möglichkeiten kann das Gericht auf Antrag des Berechtigten bzw. Verpflichteten den durch Vollstreckungstitel bestimmten Unterhalt erhöhen, mindern oder aufheben. Dies gilt auch, wenn der Berechtigte gegen den Unterhaltspflichtigen, dessen Kinder oder Eltern eine Straftat begangen hat (Art. 106 Abs. 1). Die Ehegatten können eine Vereinbarung in Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes über eine Erhöhung, Minderung oder Aufhebung des Unterhalts treffen, wobei die Vereinbarung keine Gefährdung des Kindeswohls bewirken darf (Art. 106 Abs. 2). Der im Vollstreckungstitel bestimmte Unterhalt wird einmal jährlich dem Index der Steigerung der Lebenshaltungskosten in Slowenien angepasst. Das Zentrum für Sozialarbeit benachrichtigt schriftlich den Verpflichteten und Berechtigten über die Anpassung und den neuen Unterhaltsbetrag. Diese Benachrichtigung bildet zusammen mit dem rechtskräftigen Gerichtsurteil, dem gerichtlichen Vergleich oder dem vollstreckbaren Notariatsakt den Vollstreckungstitel (Art. 107 Abs. 3).
Rz. 61
Grundsätzlich ist der Unterhalt in Form eines monatlich im Voraus zu zahlenden Geldbetrages zu gewähren (Art. 104 Abs. 1) und nur bei Bestehen besonderer Gründe als Einmalbetrag oder in einer anderen Art (Art. 104 Abs. 2).
Rz. 62
Der Unterhaltsanspruch erlischt bei Erwerb eigenen Vermögens oder Einkommens, sodass der Berechtigte selbst seinen Unterhalt bestreiten kann, oder bei Eingehen einer neuen Ehe oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Art. 108).
Rz. 63
Die Ehegatten können für den Fall der Ehescheidung – bei der Eheschließung, während der Ehe oder bei der Scheidung – eine Unterhaltsvereinbarung in Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes treffen. Jedoch darf eine derartige Vereinbarung, insbesondere ein Unterhaltsverzicht, das Wohl der Kinder nicht gefährden (Art. 101). Die Vereinbarung ist nichtig, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass ein Ehegatte im Fall der Scheidung unterhaltsberechtigt sein wird und aufgrund des Verzichts Sozialhilfe beantragen müsste.
Rz. 64
Eine einvernehmliche gerichtliche Scheidung setzt eine Einigung über den nachehelichen Unterhalt des unverschuldet mittellosen Ehegatten in Form einer vollstreckbaren Notariatsaktes voraus (Art. 96 Abs. 1). Im Fall einer einvernehmlichen Scheidung vor einem Notar müssen die Ehegatten diesbezüglich ebenfalls Einigkeit erzielen (Art. 97 Abs. 1).