Rz. 88
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Ehe gleichgestellt, sofern keine Gründe vorliegen, nach welchen eine Ehe zwischen ihnen ungültig wäre. Die Rechtsfolgen treten rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Begründung ein. Die Gleichstellung erstreckt sich auf jene Rechtsfolgen, die nach dem FamGB für die Ehegatten gelten (Art. 4 Abs. 1 S. 2). Die Gleichstellung betrifft z.B. den Unterhalt während und nach Auflösung der Lebensgemeinschaft, die Beistandspflicht, das Güterrecht, wobei keine Mindestdauer für die Entstehung des Gesamtgutes erforderlich ist, oder die Haftung für Verbindlichkeiten. Die Gleichstellung betrifft somit die Beziehung der Partner zueinander, nicht jedoch gegenüber gemeinsamen Kindern. Ein gemeinsames Kind gilt daher als unehelich. Die Vaterschaft kann anerkannt oder durch Klage festgestellt werden.
Rz. 89
Ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft außerhalb des FamGB mit Rechtsfolgen verbunden ist, bestimmen die jeweiligen Sondergesetze. Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft seit 1991 verfassungsrechtlich verankert ist (Art. 53 Abs. 2 Verfassung der Republik Slowenien), bestehen zahlreiche Vorschriften für eine Gleichstellung mit Ehegatten außerhalb des FamGB. Beispiele: Art. 115 EinkommensteuerG (siehe Rdn 44) gilt auch für die Partner einer Lebensgemeinschaft (Art. 16 Abs. 4 leg cit). Gemäß Art. 110 Abs. 5 WohnungsG gelten die Vorschriften über den Abschluss eines Mietvertrages nach Auflösung einer Ehe sinngemäß; ebenso Art. 109 Abs. 1 WohnungsG (siehe Rdn 38, 68). Nach Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 4a ErbG erben auch Partner einer länger dauernden Lebensgemeinschaft, die keine Ehe geschlossen haben, wie Ehegatten, sofern keine Gründe vorliegen, aus welchen eine Eheschließung zwischen ihnen ungültig wäre. Das heißt, sie sind auch pflichtteilsberechtigt. Dies gilt auch für die Erbfolge zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern, die keine Partnergemeinschaft nach dem PGemG geschlossen haben und für welche keine Gründe vorliegen, aus welchen eine Registrierung der Partnergemeinschaft zwischen ihnen ungültig gewesen wäre. Gemäß Art. 54 Abs. 1 3. Alinea Pensions- und InvaliditätsversicherungG haben bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen auch die Partner einer Lebensgemeinschaft Anspruch auf eine Witwenpension. Lebensgefährten sind als Familienmitglied krankenpflichtversichert (siehe Rdn 41). Partner einer Lebensgemeinschaft gelten gemäß Art. 47 Abs. 3 3. Alinea AusländerG als "Familienmitglieder" i.S.d. AusländerG (vgl. Rdn 42). Jedoch bestehen z.B. keine Erleichterungen für den Erwerb der slowenischen Staatsangehörigkeit.
Rz. 90
Ist eine Entscheidung über ein Recht oder eine Pflicht vom Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft abhängig, so ist darüber im konkreten Verfahren mit ausschließlicher Wirkung für dieses Verfahren als Vorfrage zu entscheiden (Art. 4 Abs. 2). Eine selbstständige Feststellungsklage über das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist unzulässig.