Rz. 47
Für das gerichtliche Scheidungsverfahren sind die Art. 80 ff. AußerstreitverfahrensG (AußStrVerfG) maßgebend. Sachlich zuständig ist das Kreisgericht (Art. 10 Abs. 2 AußStrVerfG), örtlich zuständig (vgl. Art. 11, Art. 14 Abs. 1 AußerStrVerfG) ist entweder das Gericht, in dessen Sprengel sich der letzte gemeinsame ordentliche Wohnsitz der Ehegatten befunden hat (einvernehmliche und nicht einvernehmliche Scheidung) oder in dessen Sprengel der ordentliche Wohnsitz des Antragsgegners ist (nicht einvernehmliche Scheidung).
Für das Verfahren über den gesetzlichen Unterhalt ist sachlich zuständig das Kreisgericht (Art. 32 Abs. 2 Z. 3 ZPO), örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Sprengel entweder der beklagte Ehegatte oder der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz hat (Art. 46, Art. 50 Abs. 1 ZPO). Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist zulässig (Art. 69 ZPO). Sofern ein Ehegatte einen Vertreter bestellt, kann dies nur ein Rechtsanwalt oder eine Person mit absolvierter staatlicher Rechtsprüfung sein (Art. 87 Abs. 3 ZPO).
Rz. 48
Haben die Ehegatten gemeinsame minderjährige Kinder, ist eine einvernehmliche Scheidung lediglich durch das Gericht möglich (vgl. Art. 96). Der einvernehmliche Antrag, mit dem das Verfahren eingeleitet wird (Art. 81 Abs. 4 AußStrVerfG), hat einerseits die Erklärung der Ehegatten, dass sie die einvernehmliche Scheidung beantragen, sowie den einvernehmlichen Antrag betreffend die Obhut, Erziehung, den Unterhalt der gemeinsamen Kinder sowie ihren Kontakt (Umgang) mit den Eltern zu umfassen (vgl. Art. 96 Abs. 1). Dem Antrag ist verpflichtend (aufgrund der Kinder) ein Protokoll über eine vor der Antragstellung erfolgte Beratung beim Zentrum für soziale Arbeit anzufügen (Art. 200 FamGB, Art. 82 Abs. 2 AußStrVerfG). Weiters ist dem Antrag eine in Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes geschlossene Vereinbarung über die Aufteilung des Gesamtgutes, darüber, welcher Ehegatte Mieter der Wohnung bleibt oder wird und über den nachehelichen Unterhalt des unverschuldet mittellosen Ehegatten beizulegen (vgl. Art. 96 Abs. 1). Vor Ausspruch der Scheidung prüft das Gericht, ob das Kindeswohl (Obhut, Erziehung, Unterhalt, Kontakt) gewahrt ist, und berücksichtigt dabei die vom Zentrum für soziale Arbeit eingeholte Stellungnahme. Ist das Gericht der Ansicht, dass diese Vereinbarung nicht dem Wohl des Kindes entspricht, weist es den Antrag auf einvernehmliche Scheidung ab (Art. 96 Abs. 2).
Das Gericht entscheidet mit Beschluss (vgl. zum Beschlussinhalt Art. 85 AußStrVerfG). Die Verfahrenskosten werden vom Gericht nach freiem Ermessen bestimmt ("gemeinsame Verfahrenskosten", Art. 40 Abs. 2 AußStrVerfG).
Stirbt ein Ehegatte nach Einbringung des Antrags auf einvernehmliche Scheidung, können seine Erben das Verfahren innerhalb von sechs Monaten ab dem Tod fortsetzen (Art. 84 Abs. 2 AußStrVerfG).
Rz. 49
Ist die Ehe aus irgendeinem Grund unzumutbar geworden, kann jeder Ehegatte die Scheidung der Ehe beantragen (Art. 98) und damit das Verfahren einleiten (Art. 81 Abs. 3 AußStrVerfG). Haben die Ehegatten gemeinsame minderjährige Kinder, ist grundsätzlich vor der Antragstellung eine Beratung beim Zentrum für soziale Arbeit erforderlich und das Protokoll dem Antrag anzufügen. Im Fall gemeinsamer minderjähriger Kinder hat das Gericht auch eine Stellungnahme des Zentrums für soziale Arbeit einzuholen. Bei einem Antrag auf Scheidung wegen Unzumutbarkeit der Ehe prüft das Gericht, ob die Ehe derart dauerhaft zerrüttet ist, dass eine Lebensgemeinschaft nicht mehr möglich ist und es somit zur Unzumutbarkeit gekommen ist. Unerheblich ist, welcher Ehegatte die Unzumutbarkeit verursacht hat und ob ihn ein Verschulden trifft. Die Unzumutbarkeit der Ehe für einen Ehepartner genügt.
Das Gericht entscheidet mit Beschluss (Beschlussinhalt: Scheidung der Ehe und Entscheidung des Gerichts über die die Kinder betreffenden Punkte, möglich auch Unterhalt und Wohnung, Art. 85 AußStrVerfG). Eine Feststellung des Verschuldens findet nicht statt. Die Verfahrenskosten werden vom Gericht nach freiem Ermessen bestimmt ("gemeinsame Verfahrenskosten", Art. 40 Abs. 2 AußStrVerfG).
Stirbt ein Ehegatte nach Einbringung des Antrags auf Scheidung wegen Unzumutbarkeit, so können seine Erben das Verfahren innerhalb von sechs Monaten ab dem Tod fortsetzen (Art. 84 Abs. 1 AußStrVerfG).
Rz. 50
Gegen den Beschluss ist eine Berufung innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung zulässig (Art. 33 AußStrVerfG). Ein Beschluss über die einvernehmliche Scheidung kann nur bei Vorliegen bestimmter wesentlicher Verfahrensverletzungen angefochten werden, und zwar bei Vorliegen von Irrtum, Zwang oder List bei Einreichen des Antrags oder Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die einvernehmliche Scheidung (Art. 86 AußStrVerfG). Gegen den Beschluss der zweiten Instanz ist eine Revision aus den in der ZPO genannten Gründen zulässig (Art. 37 AußStrVerfG).