1. Kapitalschutz
Rz. 40
Gemäß Art. 490 ZGD-1 kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch einen Gesellschafterbeschluss die Verpflichtung zur Zahlung der Stammeinlage abbedungen werden. Zur Erhaltung des Kapitals kann außerdem gem. Art. 495 Abs. 1 ZGD-1 die Ausschüttung des Gewinns soweit ausgeschlossen werden, als dies zur Sicherstellung des Stammkapitals und der gebundenen Rücklagen (die aus Kapitalrücklagen und gesetzlichen Rücklagen bestehen) notwendig ist. Dabei werden jegliche Darlehen, die seitens der Gesellschaft an einen Gesellschafter oder Geschäftsführer oder an ihre nahestehenden Personen ausgezahlt wurden, nicht als Teil des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens gezählt. Im Übrigen sind die Gesellschafter zur Erstattung von Auszahlungen der Gesellschaft verpflichtet, wenn diese in gesetzwidriger Weise oder entgegen den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder Beschlüssen der Gesellschaft erfolgt. Soweit ein Gesellschafter eine Gewinnausschüttung im guten Glauben erhalten hat, muss er diese nicht zurückzahlen, es sei denn, die Rückzahlung der Gewinnausschüttung ist zur Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft erforderlich.
2. Eigenkapitalersetzendes Darlehen
Rz. 41
Hat ein Gesellschafter der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt, als sich diese in der Krise befand, anstatt ihr Eigenkapital zuzuführen, wie dies ordentliche Kaufleute getan hätten, ein Darlehen gewährt, so kann er keinen Anspruch auf Rückgewähr des Darlehens im Konkursverfahren (oder Zwangsverfahren) erheben. Ein solches Darlehen gilt als das Vermögen der Gesellschaft im Konkursverfahren. Hat ein Dritter in der Krise ein Darlehen gewährt und ein Gesellschafter hierfür eine Sicherheit bestellt oder sich verbürgt, so kann der Dritte im Konkursverfahren (oder Zwangsverfahren) die Forderung nur in der Höhe befriedigen, in der er sich aus der Sicherheit bzw. Bürgschaft nicht befriedigen konnte (Art. 498 ZGD-1). Hat die Gesellschaft das Darlehen im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder nach diesem Antrag zurückgezahlt, so hat der Gesellschafter, der das Darlehen gewährt oder die Sicherung bestellt hatte oder als Bürge haftete, der Gesellschaft den zurückgezahlten Betrag zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter für die Rückzahlung des Darlehens haftete oder der dem Wert der Sicherheit im Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er den Gegenstand der dem Gläubiger gegebenen Sicherheit der Gesellschaft zur Befriedigung ihrer Forderung zur Verfügung stellt. Dies gilt sinngemäß für Rechtshandlungen, die der Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechen (Art. 499 ZGD-1).