Rz. 84

Ab dem Anwendungsbeginn des PGemG am 24.2.2017 war das Gesetz über die Registrierung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (RgPG)[119] noch sechs Monate (somit bis zum 24.8.2017) anzuwenden (Art. 5 Abs. 1 PGemG). Eine registrierte Partnerschaft nach dem RgPG ist eine Gemeinschaft zweier Frauen oder Männer, die ihre Gemeinschaft vor dem zuständigen Organ (Verwaltungsbehörde) in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise registrieren (Art. 2 RgPG).

 

Rz. 85

Das PGemG enthält einige Übergangsvorschriften. Im Folgenden werden jene über die Umwandlung in eine Partnergemeinschaft dargelegt. Eine registrierte gleichgeschlechtliche Partnerschaft wird in eine Partnergemeinschaft umgewandelt, wenn die Partner einer registrierten Partnerschaft innerhalb von sechs Monaten nach Anwendungsbeginn des PGemG die Umwandlung vor einem Standesbeamten begehren und die Voraussetzungen des PGemG für das Vereinbaren einer Partnerschaft erfüllt sind (Art. 5 Abs. 2, 3 PGemG). Die Umwandlung erfolgt am Tag ihrer Erklärung. Geben sie keine Erklärung ab, kommt es sechs Monate nach dem Anwendungsbeginn des PGemG zu einer Umwandlung (Art. 5 Abs. 2 PGemG). Erklären die Partner oder erklärt ein Partner innerhalb der genannten Frist, keine Umwandlung zu wollen, so endet die registrierte Partnerschaft mit dem Tag der Erklärung (Art. 5 Abs. 4 PGemG). In diesem Fall gelten die Vorschriften des RgPG über die Rechtsfolgen der Auflösung einer registrierten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft auch nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Anwendungsbeginn (24.2.2017) des PGemG (Art. 5 Abs. 6 PGemG).

[119] Zakon o registraciji istospolne partnerske skupnosti, U.l. RS Nr. 65/2005; Nr. 55/2009; Nr. 18/2016). In Kraft getreten am 23.7.2005, anwendbar seit 23.7.2006 nach Verabschiedung der Ordnung zur Registrierung von gleichgeschlechtlichen Partnerschaften (Pravilnik o registraciji istospolnih partnerskih skupnosti), U.l. RS Nr. 55/2006. Eine Registrierung neuer Partnerschaften nach dem RgPG ist somit ab dem 24.2.2017 nicht mehr möglich (Art. 5 Abs. 1 PGemG).

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